Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld wegen der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben begründen keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.
Ob Sie aufgrund Ihres Krankengeldbezuges versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind, klären Sie bitte mit Ihrer Krankenkasse.