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Experten-Antwort

Versicherungspflicht-oder Freiheit?

von Hans-Georg25.11.2016 | 15:09
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4 Antworten

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Hallo zusammen, ich bin als ehemaliger Polizist, Jahrgang 53, im Ruhestand und beziehe daher eine Pension. Bevor ich zur Polizei ging habe ich jedoch für 52 Monate Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt und mir diese bisher nicht erstatten lassen. Ich habe nun eine 450 EURO Job angenommen und nun stellt sich die Frage, soll ich noch Beiträge aus diesem Job entrichten um auf 60 Monate zu kommen und damit einen Rentenanspruch zu erwerben. Lt. Auskunft meiner Besoldungsstelle würde die Rente nicht auf meine Pension angerechnet. Darf ich noch Beiträge entrichten oder ist die Beschäftigung als Pensionär generell versicherungsfrei? Danke für eure Hilfe .

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1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hans-Georg,

dem Beitrag von „M.“ kann ich zustimmen.

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3 Antworten

W*lfgangam 25.11.2016 | 20:15
Hallo Hans-Georg, Zitat: "(...) Ruhestandsbeamte, (...) die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nie rentenversichert waren, unterliegen nicht der Versicherungspflicht. Für diesen Personenkreis besteht Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung. (...)." aus: https://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_… Umkehrschluss: für Sie ist Versicherungspflicht möglich, um die 60 Monate Mindestversicherungszeit zu erreichen. Gesetzlich geregelt in: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Gt.do?f=G_SGB6… - Abs.4 / keine Versicherungsfreiheit Gruß w.
M.am 26.11.2016 | 00:41
Hallo Hans-Georg, ich gehe davon aus, dass Sie wegen Erreichen einer in ihrem Bundesland existierenden Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind: Derzeit ist es noch so, dass Sie gem. § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI in der Beschäftigung versicherungsfrei sind, da sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen. Die gegenteillige Aussage von W*lfgang trifft nicht zu (die zitierte Textstelle ist aufgrund der Kürzung sinnentstellend). Die gute Nachricht: Zum 01.01.2017 tritt das Flexi-Rentengesetz in Kraft. Dieses ergänzt § 5 Abs. 4 SGB VI um folgende Regelung: "Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend." Ab Januar können Sie also die verbleibenden Beitragszeiten zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren "sammeln", wenn Sie ggü. Ihrem Arbeitgeber schriftlich auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Beachten Sie jedoch, dass Sie sich für diese Beschäftigung später (z.B. nach Erfüllen der Wartezeit) möglicherweise nicht mehr von der Versicherungspflicht befreien lassen können. Hierzu werden jedoch unterschiedliche Ansichten vertreten. Ich hoffe, dass ich Ihnen damit weiterhelfen konnte.
W*lfgangam 26.11.2016 | 18:47
Zitat von M. anzeigenausblenden
Hallo M. ich haderte auch mit mir, da an anderer Stelle vom Erreichen 'einer' Altersgrenze für Ruhestandsbeamte gesprochen wurde. Entschied mich dann doch, dem Text der Minijob-Zentrale Vorrang zu geben ...wohl falsch, denn Ziff. 2. scheint schon der absolute Ausschluss zu sein, so dass die 'ODER-Bestimmung'/Ziff. 3. nicht mehr greift ... (4) Versicherungsfrei sind Personen, die 1. eine Vollrente wegen Alters beziehen, 2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder 3. bis zum Erreichen der Regelaltergrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben. Daneben vielen Dank für den Hinweise zur Rechtsänderung aus dem Flexi-G. Gruß w.
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