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Experten-Antwort

Versicherungspflicht Schweiz Wohnort BRD Antrag Erwerbsminderungsrente wo?

von Maximus25.04.2016 | 18:19
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14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich bin wohnhaft in BRD, sozialversicherungspflichtig in der Schweiz, privat krankenversichert in Deutschland. Habe bis 1999 in die deutsche RV eingezahlt, seit Ende 1999 dann in das Schweizer System. Was passiert bei Invalidität? Wer ist zuständig?Welches Recht wird zugrunde gelegt? Falle unter die alte Fassung des EWG 1408/71.Meiner Meinung nach müßte es die Schweiz sein, da ich nicht mehr als 50% in Deutschland arbeite. Kein Grenzgänger. Was passiert eigentlich , wenn man die deutsche Rente nicht beantragt mit den Geldern? Muß ich meiner Ehefrau eine Vollmacht erteilen, wenn diese Anfragen an die deutsche Rentenversicherung stellt zwecks Klärung einzelner Sachverhalte? Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Maximus,

die von Ihnen zitierte Verordnung (EWG) 1408/71 wirkt wie ein großes Sozialversicherungsabkommen zwischen allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz.

Kerngedanke ist, dass man auch beim Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat seine Rentenansprüche nicht verliert. Dies soll Hindernisse für die Arbeitnehmerfreizügigkeit abbauen. Unter anderem wurde daher festgelegt, dass die Rentenansprüche – hier die Schweiz – auch in Deutschland beantragt werden können. Unabhängig davon, wann eine Altersrente startet, kann die aus der Schweiz zustehende Altersrente beantragt werden, auch wenn in Deutschland noch kein Anspruch auf eine Altersrente bestehen würde. Bei Invalidität (in Deutschland Erwerbsminderung) wird genauso verfahren. Es muss nichts doppelt eingereicht werden. Die antragaufnehmende Stelle leitet den Antrag an die zuständige „Verbindungsstelle Schweiz“ der DRV Baden-Württemberg (als Regionalträger) oder der DRV Bund oder DRV K-B-S als Bundesträger weiter. Dies hängt davon ab, welche ob zuletzt vor Beschäftigungsaufnahme in der Schweiz der Regionalträger oder Bundesträger für Sie zuständig war. Bei der Antragstellung würde also geprüft, ob in beiden Staaten ein Rentenanspruch besteht. Die Verbindungsstelle setzt sich dann mit dem Rentenversicherungsträger in der Schweiz in zur Klärung des Rentenanspruchs in Verbindung.

Zusammengefasst: Ein Antrag – in Deutschland gestellt - ist also ausreichend um beide Renten zu beantragen. Sie erhalten dann einen Bescheid von der DRV und einen von der Schweizerischen Ausgleichskasse. In diesen wird die jeweilige Rente berechnet.

Hinweis: Eine Prüfung, wie hoch ein etwaiger Rentenanspruch aus der Schweiz sein wird, können Sie in Form einer Rentenvorausberechnung direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse Genf beantragen. Auch über www.zas.admin.ch können Sie die erforderlichen Antragsformulare für diese Vorausberechnung im Download erhalten. Ferner können Sie über www.acor-avs.ch online eine Rentenschätzung selbst veranlassen. Ferner verweisen wir auf die Broschüre „Meine Zeit in der Schweiz – Arbeiten und Rente europaweit“.

Zu Ihrer Frage, was mit den gezahlten Geldern passiert, wenn Sie in Deutschland keine Rente beantragen würden, teilen wir Ihnen mit, dass das Rentensystem umlagefinanziert ist. Sie stellen als Beitragszahler also sicher, dass Bestandsrentner Ihre Rente erhalten. Werden Sie selbst Rentner, erfolgt dies u.a. durch andere Arbeitnehmer, welche Beiträge zahlen. Zur Frage, ob Ihre Frau ein Vollmacht benötigt, wenn sie in Ihrem Namen handelt, lautet die Antwort: „Ja!“

Zur Klärung des Sachverhalts und Klärung der schweizerischen und deutschen Zeiten sollte frühzeitig vor Rentenbeginn eine sog. Klärung des Rentenversicherungskontos erfolgen. Wir empfehlen eine Beratung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe.

Den Ausführungen von KSC und W*lfgang zum Sachverhalt schließen wir uns an.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

13 Antworten

KSCam 25.04.2016 | 19:20
Nach den eurpäischen Regeln, die auch durch die "bilateralen Verträge" mit der Schweiz gelten, werden Rentenanträge dort gestellt wo man wohnt - nach Ihrer Beschreibung also in D! Was meinen Sie eigentlich mit "wohnhaft in BDR aber nicht Grenzgänger"? Leben Sie wirklich in Hamburg und pendeln täglich zum arbeiten in die Schweiz oder haben Sie 2 Wohnsitze? Falls Sie in CH gemeldet sind, können Sie die Renten natürlich dort beantragen. Im dt. Rentenantrag werden die CH Zeiten abgefragt und insofern wird in beiden Ländern geprüft ob Sie (in D) erwerbsgemindert und (in CH) invalide sind. So gesehen wendet D deutsches Recht an und die Schweiz entscheidet nach CH-Vorschriften - es kann - im dümmsten Fall vorkommen - dass ein Land Rente bewilligt und das andere nicht. Wenn Sie die deutsche Rente nicht beantragen, passiert mit den Geldern zunächst gar nichts. Ist doch im Zweifel "Ihr Bier" wenn Sie eventuell einen Anspruch hätten, diesen aber nicht geltend machen, dann verbliebe das Geld solange bei der DRV bis Sie doch EM Rente, oder später Altersrente beantragen oder bis Ihre Witwe nach dem Tod was will. :) Mit einer Vollmacht kann sich Ihre Frau natürlich bei der DRV beraten lassen.
Maximusam 25.04.2016 | 19:35
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort KSC. EWG 1408/71 ist für das "Fahrende und Fliegende Volk". Angestellt in der Schweiz, arbeitend in mehr als einem Mitgliedsstaat der EU/EWG. Dafür muss man kein Grenzgänger sein. Renten sind in beiden Staaten entstanden.Rentenantrag für die Schweiz erfolgt auch in der Schweiz und wird nach hier überwiesen. Verstehe es also so, daß jedes Land für sich entscheided, wenn ich einen Antrag im jeweiligen Land stelle? Muss also für beide Länder ggfs. alles doppelt ärztlich untersuchen lassen? Das kann so sicherlich nicht richtig sein.Dann braucht man wohl kaum das Freizügigskeitsabkommen, wobei hier mehr der 1408/71 EWG zu Buche schlagen müßte LG
KSCam 25.04.2016 | 20:03
Wenn jemand in D wohnt und hier den Rentenantrag stellt werden Arztberichte und Co. bei der DRV eingereicht und die DRV entscheidet ob in D noch eine Begutachtung erforderlich ist oder die eingereichten Berichte ausreichend sind. Und all diese Berichte werden dann auch der CH IV zur Verfügung gestellt (und in der Regel reicht das dann auch in CH zur Entscheidung - wobei es den CH Stellen natürlich unbenommen ist noch weitere Untersuchungen in die Wege zu leiten)). Das scheint mir bei Ihnen vorzuliegen, wenn Sie in D wohnen aber nach der Gesamtheit Ihrer Arbeiten in CH rentenversichert sind. Wenn Sie jedoch meinen es besser wissen zu müssen, steht es Ihnen unbenommen Ihren Antrag auch direkt bei der IV Stelle in CH zu stellen. Sie sollten sich aber nicht wundern, wenn Sie dann von den lieben Kollegen aus der Schweiz ein nettes Briefchen nach folgendem Motto erhalten: "da Sie in D wohnen können wir Ihr Gesuch nicht bearbeiten, bitte stellen Sie Ihren Antrag über die Sozialversicherung im Wohnsitzland......- die schweizer können nämlich Bürokratie noch um einiges besser als wir in D.....:)
KSCam 25.04.2016 | 20:07
PS: beim deutschen Teil des Antrages geht es um die Rentenzahlung aus den Beiträgen bis 1999 in D. Beim CH Teil und die Zahlung aus den Beiträgen in CH ab 1999. Im günstigsten Fall erhalten Sie 2 Bescheide: xxx € aus D und yyy sFr. aus CH
Maximusam 25.04.2016 | 20:44
Fühlen Sie sich doch nicht so angegriffen. Haben Sie denn bitte schon mal etwas vom 1408/71 gehört?Das scheint mir nicht der Fall zu sein.Dieser besagt, daß die Sozialversicherung der Schweiz zuständig ist. Es kann auch so nicht mit einander harmonieren, da in der Schweiz die Rente viel früher beantragt werden kann. Dort kann ich, Invalidenrente mal hinten angestellt, bereits mit 60 in Teilrente ( BVU ) und mit 63 in Vollrente ( mit Abzug ) gehen. Hier müßte ich bis 64,5 gehen ( 50 Jahre eingezahlt ). Ich kann ja wohl kaum in D den Rentenantrag für die Schweiz stellen.Was würden denn dann die Deutschen sagen, wenn ich dann auch noch 1,5 Jahre einen Antrag stellen würde? Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe. LG
KSCam 25.04.2016 | 21:26
Auch in D kann man übrigens mit / ab 63 in Altersrente gehen......aber mir ist es jetzt zu doof Sie bekehren zu wollen. Mir glauben sie ja doch nicht, da hilft es mir nicht dass ich ja erst seit ca 30 Jahren im D-CH Grenzgebiet als Berater tätig bin.
Maximusam 25.04.2016 | 21:05
Vielen lieben Dank für den tollen Tipp Wolfgang. Einen schönen Abend
W*lfgangam 25.04.2016 | 20:56
Hallo Maximus, 'my home is my castel/meine DRV' ...in D wohnen, in D Antrag stellen - auch nur für die Ansprüche in der Schweiz/aus jedem anderem Ausland gilt das. Dafür gibt es die (neuen) Rentenantragsvorducke A, hält jede örtliche Beratungsstelle in D vor: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigatio… Können Sie selbst ausfüllen oder sich dabei helfen lassen - Letzteres wird es richtiger ;-) Gruß w.
Maximusam 25.04.2016 | 21:44
Gerne können Sie Recht haben,aber es wäre nett wenn Sie nicht ständig so unhöflich/angegriffen reagieren würden. Ich wünsche Ihnen eine gute Nacht.
KSCam 25.04.2016 | 23:05
Auch Ihnen ne gute Nacht.... Warum ich mich angegriffen fühle? Lesen Sie mal Ihre Antworten: Das kann so sicherlich nicht richtig sein Noch nie was von ...gehört Ich kann wohl kaum in D den Antrag für die Schweiz stellen Wundern Sie sich noch?
Maximusam 26.04.2016 | 11:12
Vielen lieben Dank an den Experten für die umfangreiche Aufklärung. Eine Rentenklärung in Deutschland ist schon gelaufen und eine Rentenvorausberechnung der Schweiz habe ich auch bereits erhalten. Fordere gerade eine aktuelle an. Würde ich nur die Schweizer Rente beantragen, dann könnte dies auch über Deutschland erfolgen? Oder bei nur einseitiger Beantragung nur im jeweiligen Land? Ich muss nicht beide Renten beantragen wenn ich dies nicht möchte? Sonnige Grüße
Schadeam 26.04.2016 | 13:15
1) ja das. Ist - wie bereits wiederholt beschriebe - so vorgesehen, dass der Schweizer Antrag im Wohnsitzland gestellt wird. Siehe @W*olfgang per A011 2) s.o. 3) nein das müssen Sie nicht wenn Sie das nicht wollen. Ob die AHV Stellen auch einen Antrag annehmen, der nicht über die Stellen in D läuft akzeptieren, erfragen Sie dort.
Maximusam 26.04.2016 | 13:25
Vielen Dank von Schade. Damit sind meine Fragen abschließend beantwortet worden. Sonnige Grüße
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