Hallo Niggemann,
abgesehen davon, dass evtl. Beitragsansprüche aus dieser Zeit ohnehin bereits verjährt wären, erscheinen mir die von Ihnen dargestellten sozialversicherungsrechtlichen Bewertungen der Praktika durchaus zutreffend. Grund hierfür ist, dass vorgeschriebene Praktika während eines Studiums (auch zum damaligen - maßgebenden - Zeitpunkt) nach § 5 Abs. 3 SGB VI versicherungsfrei waren. Bis zum 30.09.1996 waren sogar alle Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten von Studenten einer Fach- oder Hochschule versicherungsfrei (§ 5 Abs. 3 SGB VI i. d. F. bis 30.09.1996).
Einzig der 2 Monate dauernde Ferienjob in 2000 verwundert mich ein wenig. Dieser hätte – zumindest soweit er nicht berufsmäßig ausgeübt wurde – eigentlich als kurzfristige geringfügige Beschäftigung ebenfalls versicherungsfrei sein sollen. Eine Beitragsabführung wäre dann insoweit eigentlich nicht zulässig gewesen.
Zur Frage der Lücken im Versicherungsverlauf ist aus meiner Sicht folgendes anzumerken:
Grundsätzlich werden Schul- und Studienzeiten - wenn auch eingeschränkt - als Anrechnungszeiten in der Rentenversicherung berücksichtigt. Für Schul- und Studienzeiten nach dem 16. Lebensjahr, die nicht für Ihre Rente angerechnet werden, können Sie nach § 207 SGB VI – bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres – freiwillige Rentenbeiträge nachzahlen. Über Details hierzu sollten Sie sich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers beraten lassen.