Es gibt zwei Arten von geringfügiger Beschäftigung: 1. Geringfügigkeit wegen einem Verdienst von max. 400 Euro im Monat, oder
2. Geringfügigkeit wegen einer kurzfristigen Beschäftigung (max. 2 Monate oder 50 Arbeitstage).
Bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenzen werden mehrere Beschäftigungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 zusammengerechnet, jedoch erfolgt keine Zusammenrechnung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung und einer kurzfristigen Beschäftigung.
Ihre geplante kurzfristige Beschäftigung hat demnach keine Auswirkung auf ihre derzeitige Beschäftigung.