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Experten-Antwort

versicherungsrechtl. Vor. EM

von charly bravo29.01.2015 | 09:12
843 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo! Ich muss meine Anfrage wohl noch einmal konkretisieren: Erst Lücke im Versicherungsverlauf, dann wurden bei gringfügiger Tätigkeit Pflichtbeiträge entrichtet. Die Bundesagentur für Arbeit bestätigt "...bis auf weiteres arbeitslos geführt". Reicht dies für weitere Anrechnungszeiten und Aufrechterhaltung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen? Gruß, Charly Bravo

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo charly bravo,

wir halten auch weiterhin an unserer früheren Aussage fest, dass eine Anrechnungszeit nicht vorliegt. Für das Unterbrechenserfordernis reicht es nicht aus, wenn während eines bereits begonnenen, aber nicht anrechenbaren Anrechnungszeittatbestandes eine versicherte Beschäftigung aufgenommen wird.

Ob in Ihrem Fall ausnahmsweise doch noch eine Anrechnungszeit von Oktober 2012 bis 06.05.2013

für die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit (eines versicherten Wehr- oder Zivildienstes bzw. eines versicherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art) i. S. des § 58 Abs. 2 S. 1 erster Halbsatz SGB VI angenommen werden kann, hängt davon ab, dass Sie objektiv und subjektiv arbeitslos im Sinne Vorschriften der Arbeitslosenversicherung waren. Es ist insoweit nicht erforderlich, dass Sie bei einer deutschen Agentur für Arbeit, bei der Arbeitsgemeinschaft -ARGE - bzw. dem kommunalen Träger oder einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet waren bzw. öffentlich-rechtliche Leistungen erhalten haben. Diese einfache Arbeitslosigkeit kann z. B. durch die Vorlage von Antwortschreiben auf Bewerbungen nachgewiesen werden. Die Bemühungen um Arbeit müssen ernsthaft und fortdauernd gewesen sein.

Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation empfehlen wir Ihnen erneut vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu vereinbaren.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

senf-dazuam 29.01.2015 | 10:11
es ist nicht wirklich zielführend, einen weiteren Beitrag zu schreiben, besser hätten Sie in Ihrem ersten Beitrag noch eine Anmerkung hinzugefügt. Vielleicht hätten Sie dann auch gesehen, dass ein(e) Experte/in bereits geantwortet hat. Wenn eine Lücke vorhanden ist, kann die aktuelle Anrechnungszeit nicht helfen, da sie nicht eine vorherige Pflichtbeitragszeit unterbricht. Alles Weitere vielleicht besser in einem persönlichen Beratungsgespräch klären?
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