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Experten-Antwort

Versicherungsrechtlich Beurteilung Dualer Studiengänge

von Dualer Student27.09.2010 | 16:14
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Sehr geehrtes Expertenteam, ich habe mich intensiv mit diesem Thema beschäftigt, das Gesamtschreiben vom 05.07.2010 und das Gerichtsurteil vom 2.12.2009 gelesen um selber meinen eigenen Status als dualer Student an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg zu prüfen. Nach unzähligen Versuchen im Internet etwas neues zu diesem Thema zu finden, stoße ich langsam an meine Grenzen. Mein Arbeitgeber kann mir dazu auch nicht viel sagen. Also frage ich hier im Forum an, ob die Deutsche RV sich schon Gedanken über die Bewertung von Studenten an der DHBW gemacht haben. Meine Wenigkeit fällt unter den Punkt 1.4 soweit ich das richtig beurteilen kann. Ich hatte bei meinem AG kein Beschäftigungsverhältnis (kein Praktikum, keine entgeltliche Einführungsphase, etc.) vor dem Beginn meines Studiums, noch ein Ausbildung. Ich habe direkt nach dem Abitur (Zivi) mit dem dualen Studium begonnen. Kann man hier schon etwas genaueres zu der versicherungstechnischen Bewertung sagen oder befindet sich dieses Thema weiterhin in der Prüfeung. Vielen Dank für Ihre Antwort und Ihre Bemühungen. Freundliche Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Nach meinem Kenntnisstand haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über die Auswirkungen der höchstrichterlichen Entscheidung beraten und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass ihre bisherige abweichende Rechtsauffassung zu praxisintegrierten dualen Studiengängen nicht länger aufrecht erhalten wird, sodass grundsätzlich die neue Rechtslage ab dem Wintersemester 2010/2011 anzuwenden ist.

Für die Bewertung in drei Bereiche vorgenommen:

- Praxisintegrierte duale Studiengänge (grundsätzlich nicht versicherungspflichtig)

- Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge (versicherungspflichtig)

- Berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge (es ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen, jedoch in der Regel versicherungspflichtig)

Aufgrund Ihres Eintrages vermute ich, dass Sie zum ersten Bereich gehören. In Bezug auf die praxisintegrierten Studiengänge liegt nach dem o.g. Urteil keine Versicherungspflicht. Jedoch: Ungeachtet dessen, dasas die Teilnahme an einem praxisintegrierten dualen Studiengang für sich betrachtet keine Beschäftigung darstellt, kann im Einzelfall eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer für die Dauer des Studiums nicht ausgeschlossen werden, wenn dem Studium ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis beim Kooperationsbetrieb vorangeht und dieses entsprechend eines berufsintegrierten und berufsbegleitenden dualen Studienganges fortbesteht.

Bitte wenden Sie sich (schriftlich) an Ihren Rentenversicherungsträger und fügen Ihrem Schreiben die Ihnen bzgl. des dualen Studiums vorliegenden Unterlagen bei und bitten um schriftliche Mitteilung bzgl. der versicherungsrechtlichen Bewertung für künftige, als auch für bereits in der Vergangenheit liegende Zeiträume.

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1 Antworten

-_-am 27.09.2010 | 18:07
Die versicherungsrechtliche Beurteilung von (möglicherweise bestehenden) Beschäftigungsverhältnissen ist für alle Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung die Aufgabe der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse). Ihre Frage zu klären, wäre Aufgabe Ihres Arbeitgebers, der Sie bei eventueller Versicherungspflicht entsprechend anmelden muss. Sich als Arbeitgeber auf "weiß ich nicht" zurückzuziehen, befreit nicht von dessen möglicherweise bestehenden gesetzlichen Meldepflichten. Da auch Arbeitgeber nicht alles wissen können, hier z. B. das Forum der AOK: http://aok-business.de/foren/expertenforum/baum-anzeigen.php Unter dem Schlagwort "Dualer Studiengang" finden Sie dort bereits Ausführungen zum Thema. Dort wird ebenfalls auf die individuelle Beurteilung des Einzelfalls durch die zuständige Krankenkasse hingewiesen.
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