Bei Erwerbsminderungsrenten kommt dem Leistungsfallmonat die entscheidende Bedeutung zu. Hier kann natürlich auch die Einschätzung des Leistungsvermögens in einem Reha-Entlassungsbericht eine größere Bedeutung gewinnen. Vor allem dann wenn es heißt "Leistungsvermögen auf dem allg. Arbeitsmarkt >6 STd. tgl."
Ansonsten führt der Link von "Platzverweis" korrekt auf Ihre Frage weiter. Gibt es weitere Beitragszeiten in der Vergangenheit, die nach der Streckung des 5-Jahres-Zeitraums zur Anrechnung kämen?
Da keine Anhaltspunkte zu Ihrem Alter, oder der bisherigen Erwerbsbiografie vorliegen: Ist das Versicherungskonto geklärt? Sind alle Zeiten, die nur im Wege der Kontoklärung den Weg ins Versicherungskonto finden, wie z.B. Kindererziehungs- oder Schulzeiten von uns gespeichert worden?
Es gibt noch eine andere Lösung: Sollte bei Ihnen die letzte Ausbildung, Schule oder Berufsausbildung, ggf. Umschulung, nicht länger als 6 Jahre zurückliegen? Dann läge ein Fall der "vorzeitigen Wartezeiterfüllung" vor und die Voraussetzung der 36 Pflichtbeiträge innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Leistungsfall müsste gar nicht erfüllt werden.