Durch Gesetzesänderung zum 01.01.2005 wurde die Bewertung von Schul- und Studienzeiten ab Rentenbeginn 2009 abgeschafft. D.h. es gibt weiterhin 8 Jahre Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten ab dem 17. Lebensjahr als Anrechnungszeiten für die Wartezeit von 35 Jahren - aber nur noch maximal 36 Monate Fachschulzeiten bekommen im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung Entgeltpunkte gutgeschrieben.
Gleichzeitig wurde die direkte Bewertung von Berufsausbildungszeiten geändert. Bis zum 31.12.2004 wurden die ersten 36 Kalendermonate Pflichtbeiträge vor Vollendung des 25. Lebensjahres im Versicherungsverlauf "automatisch" Zeiten der Berufsausbildung und die Entgeltpunkte ggf. aufgestockt, wenn die tatsächlich erwirtschafteten Entgeltpunkte unter 0,0625 lagen. Ab 01.01.2009 werden nur noch tatsächlich nachgewiesene Berufsausbildungszeiten hochgewertet. Die Hochwertung erfolgt auch nur noch für die ersten 36 Kalendermonate mit tatsächlich nachgewiesener Berufsausbildung. Von diesen 36 Kalendermonaten werden bereits bewertete Fachschulzeiten abgezogen. Wenn z.B. bereits 24 Monate Fachschulzeiten bewertet werden, können nur noch 12 Monate tatsächliche Berufsausbildung hochgewertet werden.
Für die Frage, welches Recht wann anzuwenden ist, muss § 300 SGB VI beachtet werden. Nach Abs. 1 ist bei erstmaliger Feststellung einer Rente das Recht maßgeblich, was zu Beginn der Leistung gilt. D.h. egal wann die zu bewertenden Zeiten zurückgelegt wurden - es gilt das aktuelle Recht zu Beginn der daraus zu zahlenden Rente. Somit werden alle Rechtänderungen bis zum Beginn Ihrer Rente bei Ihrer Rentenberechnung berücksichtigt.