Wenn bei Ihrer Tochter tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, müssten diese auch im Versicherungsverlauf enthalten sein. Eine Beschränkung ab dem 17. Lebensjahr gibt es bei Beitragszeiten nicht.
Hat Ihre Tochter evtl. eine zweite Versicherungsnummer, unter der die Beiträge gespeichert sein könnten? Vergleichen Sie bitte die Versicherungsnummer auf dem ersten Versicherungsverlauf mit den vorhandenen Bescheinigungen.
Wahrscheinlicher ist jedoch, dass es sich bei Ihrer Tochter um kurzfristige geringfügige Beschäftigungen gehandelt hat, die versicherungsfrei sind und wo demnach auch keine Beiträge zur Rentenversicherung anfallen. Eine kurzfristige geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn diese im Kalenderjahr auf 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist, die Höhe des Entgeltes ist in diesem Fall unbeachtlich.