Hallo Ratsuchender,
im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden nur die Rentenanteile geteilt, die während er Ehezeit erworben wurden.
Das Ende der Ehezeit wird bestimmt durch den Zeitpunkt des Scheidungsantrags beim Familiengericht.
Rentenrechtliche Zeiten aus der Zeit vor Beginn der Ehe und nach Beginn der Ehe haben indirekt Auswirkung auf den Rentenanteil aus der Ehezeit, daher werden diese Zeiträume mitgeklärt.
Sofern Ihre Ehefrau "Ausgleichspflichtig" wäre, weil Sie während der Ehezeit mehr Rentenanwartschaften erworben hat, wird nur der Teil Rente geteilt der auf die Zurechnungszeit entfällt, der während der Ehezeit liegt.
Nähere Auskünfte erhalten Sie in einer unserer Beratungsstellen.
http://www.ihre-vorsorge.de/Beratungsstellen.html
mfg