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Versorgungsausgl/Ehegattenunterhalt

von w.walter16.03.2007 | 09:35
1858 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe gelesen,dass der belastete Partner solange ungekürzte Rente erhält bis der begünstigte ebenfalls Rente bezieht.Voraussetzung ist,dass nach der Scheidung Ehegattenunterhalt, egel in welcher Höhe, bezahlt wurde.Meine Fragen: 1.)Stichtag:Tag der wirtschaftlichen Trennung(Klageeinreichung)oder Tag der Urteilsverkündung der Scheidung? 2.)Muss es sich um laufende Zahlungen,also z.B.100,00€/Monat handeln oder gilt dies auch bei pauschalen Abfindungszahlungen z.B. zweimal 10000,00€ ? 3.)Sofern die Rente falsch berechnet wurde kann Nachzahlung beantragt werden und wenn ja wie weit rückwärts ?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Bei einer endgültigen (rechtskräftig) Entscheidung über einen Versorgungsausgleich in dem der Verpflichtende Rentner ist erhält dieser nach § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich wegen der Unterhaltsverpflichtung einen Fragebogen in dem alles geklärt werden kann. Ob dann monatliche Beiträge oder Abfindungssummen zu Grunde zulegen sind wird dann geklärt. Wird die Rente um den Versorgungsausgleich gekürzt und der Verpflichtende zahlt Unterhalt wird die Rente auf Antrag korrigiert.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Das Rentnerprivileg spielt bei dieser vorgegebenen Konstellation keine Rolle.

2 Antworten

Michael1971am 16.03.2007 | 11:18
Wenn der Ausgleichspflichtige bei Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung bereits Rentner ist, greift vorrangig das Rentnerprivileg nach § 101 Abs. 3 SGB VI. § 5 VAHRG trifft nur zu, wenn der Rentenbeginn in der Zukunft liegt.
Michael1971am 19.03.2007 | 16:01
"Bei einer endgültigen (rechtskräftig) Entscheidung über einen Versorgungsausgleich in dem der Verpflichtende Rentner ist" (Zitat Experten). Wenn der Ausgleichsverpflichtete bereits Rentner ist wenn die endgültige Entscheidung über den VAG ergeht, ist sehr wohl die Prüfung des Rentnerprivilegs vorrangig.
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