§ 37 VersAusglG regelt die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person. Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so werden danach die Rentenanwartschaften der ausgleichspflichtigen Person nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt (auf Antrag). Diese Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate (!) bezogen hat.