Der Versorgungsausgleich kommt nur für die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften in Betracht. Dabei ist aber Folgendes zu beachten: Das Gericht gibt in seinem Urteil den Monatsbetrag der zu übertragenen Anwartschaften an (in Ihrem Fall 270,00 DM). Dieser Monatsbetrag wird dann vom Rentenversicherungsträger in Entgeltpunkte umgerechnet, aus denen sich im Leistungsfall die Rente berechnet. Bei 270,00 DM und einem angenommenen Ende der Ehezeit in 1982 würden sich (270,00 DM : 30,12 DM aktueller Rentenwert Ende Ehezeit 1982) 8,9641 Entgeltpunkte ergeben. Aus diesen Entgeltpunkten würde sich heute - also 25 Jahre später - bereits ein Rentenbetrag von ca. 235,00 EUR errechnen, da der aktuelle Rentenwert mittlerweile auf 26,27 EUR angestiegen ist (8,9641 Entgeltpunkte x 26,27 EUR = 235,49 EUR). Der aktuelle Rentenwert hat als allgemeiner Faktor der Rentenformel die Funktion, die erworbenen Entgeltpunkte des Versicherten in einen zeitnahen, dem aktuellen Lohnniveau angepassten Euro-Betrag umzuwandeln. Mit dieser Verfahrensweise wird sichergestellt, dass der Betrag aus dem Versorgungsausgleich, wie auch vom Familiengericht jeweils im Urteil angeordnet wird, auch der Dynamik der Renten unterliegt. Bei den 270,00 DM handelt es sich also nicht um einen statischen Wert, der bei Rentenbeginn lediglich in Euro umzurechnen ist, sondern um einen dynamischen Betrag, der auf diese Weise auch an den jeweiligen Rentenanpassungen teilnimmt.