Hallo Frühling,
lassen Sie sich scheiden, werden die gesetzlichen und privaten Anrechte auf Altersversorgung aus Ihren gemeinsamen Ehejahren gleichmäßig zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner aufgeteilt. Nach dem Ausgleich haben sie dann beide gleich hohe Versorgungsansprüche aus der Ehezeit. Erhält ein Ehepartner eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist eine in der bezogenen Rente enthaltene Zurechnungszeit begrenzt auf das Ende der Ehezeit als Anrechnungszeit zu berücksichtigen und fließt daher bei der Bestimmung des Ehezeitanteils mit ein.