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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich

von M Wicklein22.07.2015 | 19:32
1194 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich wurde vor 25 Jahren geschieden ein Versorgungsausgleich wurde durchgefuerhrt und mir Entgeldpunkte abgezogen.Von meiner ehemaligen Frau habe ich sowie unsere gemeinsamen Kinder nichts mehr gehoert. Auch ihre Eltern und Geschwister wissen nicht wo die ist. Da sie mex Staatsangehoerige ist gehen wir davon aus dass sie damals in ihr Heimatland zurueck ist. Jetzt meine Frage: Wenn sie aus irgend einem Grund die Rente nicht in Anspruch nimmt oder nicht mehr in Anspruch nehmen kann, was passiert mit dem Geld? In Mexiko besteht keine Meldepflicht Danke fuer Ihre Antwort

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 27.07.2015 | 12:45

Hallo Herr „M Wickelein“,

der Versorgungsausgleich ist, nachdem er rechtskräftig geworden ist, zu Beginn Ihres erstmaligen Rentenbezuges anzuwenden. Die Kürzung hat auch zu erfolgen, wenn die Berechtigte noch keine Rente bezieht. Der einbehaltene Ausgleichbetrag verbleibt bei der Rentenversicherung.

Hiervon gibt es u.a. Ausnahmen bei Tod oder Verschollenheit der Berechtigten.

Für den Rentenversicherungsträger gibt es die Möglichkeit, den Tod von Verschollenen für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung selbst festzustellen. Davon wird Gebrauch gemacht, wenn der Tod von (früheren) Ehegatten Voraussetzung ist für einen - gegebenenfalls höheren - Rentenanspruch und der Tod nicht nachgewiesen werden kann, also weder eine Sterbeurkunde noch ein richterlicher Beschluss vorliegt.

Die bloße Möglichkeit, dass die Verschollene verstorben sein könnte, reicht nicht aus. Es muss mehr für den Tod als für das Fortleben sprechen.

Für die Beurteilung, ob die Umstände den Tod wahrscheinlich machen, kommt es auf die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles an. Wenden Sie sich deshalb zu gegebener Zeit bitte an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Deutsche Rentenversicherung

4 Antworten

W*lfgangam 22.07.2015 | 20:59
Hallo M Wicklein, sofern die Begünstige aus dem VAG für weniger als 3 Jahre eine eigene Rente erhalten hat, würden Ihnen die abgezogen Entgeltpunkte wieder zur Ihrer Rente übertragen werden - das gilt auch für andere Abzüge/Betriebsrenten. Wie verfahren? Anhaltspunkt ist das Alter Ihrer EX und davon ausgehend das Erreichen der Regelaltersrente/wann sie spätestens einen AR-Anspruch haben könnte, ob dann schon eine AR läuft. Sofern Sie vor diesem Zeitpunkt bereits selbst rentenberechtigt sein sollten, stellen Sie einfach bei der DRV mit Rentenantrag einen formlosen Antrag auf 'Rückübertragung' der Entgeltpunkte wg. Tod des früheren Ehepartners aus VAG und warten die weitere Entwicklung dazu ab - spannend wird es, wenn es um die Beweispflicht geht, ob der frühere Ehepartner noch am Leben ist ...werden die DRV-Experten/innen morgen klären (irgendwie kommt mir da 'Verschollenheit/Amtsgericht' vor Augen – wenn es hier von Nutzen/Beweiskraft wäre). Gruß w.
****am 24.07.2015 | 07:37
Hallo M Wicklein, wenn ihre Exfrau irgendwann eine Rente beantragt haben sie kein kein Problem, da im Ausland lebende Renter dem RV-Träger jedes Jahr eine Lebendbescheinigung übersenden müssen. Beantragt ihre Exfrau aber nie eine Rente, z.B. weil sie irgendwann, irgendwo im Ausland verstorben ist wird mit Sicherheit kein Deutscher RV-Träger und auch kein Deutsches Gericht ein Todesdatum festlegen für eine Person die nicht im Geltungsbereich des SGB gelebt hat und ausländische (Mexiko oder andere STA) Staatsangehörige ist. Die entsprechenden Urkunden müssen sie wohl selbst beschaffen auf eigene Kosten, denn die Beweispflicht liegt bei Ihnen.
M Wickleinam 25.07.2015 | 10:07
Danke fuer die Antwort. Sollte sie sich nicht melden und ,was wahrscheinlich ist, ich auch keine Urkunde beschaffen kann, passiert mit meinem erwirtschafteten Geld letztendlich. Wer hat den Nutzen davon........ich kann mir es schon denken.......aber ist das im Sinne des Erfinders?
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