Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Herr „M Wickelein“,
der Versorgungsausgleich ist, nachdem er rechtskräftig geworden ist, zu Beginn Ihres erstmaligen Rentenbezuges anzuwenden. Die Kürzung hat auch zu erfolgen, wenn die Berechtigte noch keine Rente bezieht. Der einbehaltene Ausgleichbetrag verbleibt bei der Rentenversicherung.
Hiervon gibt es u.a. Ausnahmen bei Tod oder Verschollenheit der Berechtigten.
Für den Rentenversicherungsträger gibt es die Möglichkeit, den Tod von Verschollenen für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung selbst festzustellen. Davon wird Gebrauch gemacht, wenn der Tod von (früheren) Ehegatten Voraussetzung ist für einen - gegebenenfalls höheren - Rentenanspruch und der Tod nicht nachgewiesen werden kann, also weder eine Sterbeurkunde noch ein richterlicher Beschluss vorliegt.
Die bloße Möglichkeit, dass die Verschollene verstorben sein könnte, reicht nicht aus. Es muss mehr für den Tod als für das Fortleben sprechen.
Für die Beurteilung, ob die Umstände den Tod wahrscheinlich machen, kommt es auf die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles an. Wenden Sie sich deshalb zu gegebener Zeit bitte an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Deutsche Rentenversicherung
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