Im Falle einer Ehescheidung trifft das Familiengericht auch eine Entscheidung über einen Versorgungsausgleich. In der Ehezeit entstandene Rentenansprüche beider Parteien werden festgestellt. Ausgleichsverpflichteter ist der Ex-Partner mit dem höheren Anspruch. Ausgleichsberechtigter ist der Ex-Partner mit dem niedrigeren Anspruch. Verstirbt ein Ausgleichsberechtigter ist eine Rückgängigmachung des Versorgungsausgleiches möglich,wenn er oder seine Hinterbliebenen noch keine Leistungen (Versichertenrente,Witwenrente,Waisenrente,Rehabilitation) erhalten haben. Wenn bereits Leistungen gezahlt wurden,darf ein bestimmter Grenzbetrag nicht überschritten werden. Dieser wird aus den übertragenen Rentenanwartschaften ermittelt. DerAusgleichsverpflichtete muß die Rückgängigmachung beim zuständigen Rentenversicherungsträger nach dem Tod eines Ausgleichsberechtigten frühestens jedoch bei der 1. Rentenantragstellung beantragen.