Hallo Lilibet,
ergänzend zu den von „senf-dazu“ angesprochenen Punkten:
Laut dem damaligen Scheidungsurteil wurde für Sie ein Versicherungskonto bei der „BfA“, heutige DRV Bund eingerichtet.
Eigentlich hätten Sie bereits nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils eine Information über die Umsetzung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten müssen.
Für einen Anspruch auf Altersrente muss mindestens die sog. „allgemeine Wartezeit“ (= Mindestversicherungszeit) von 5 Jahren erfüllt sein.
Auch wenn Sie abgesehen von dem Versorgungsausgleich keine Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, wird Ihnen aufgrund des Zuschlags an Entgeltpunkten aufgrund des Versorgungsausgleichs eine gewisse Anzahl an Wartezeitmonaten gutgeschrieben. Die Anzahl ist abhängig von der Dauer der Ehezeit und der Höhe der Ihnen übertragenen Entgeltpunkte.
Ob und ggf. in welcher Höhe ein Rentenanspruch besteht, kann Ihnen nur der zuständige Rentenversicherungsträger mitteilen, dazu kann hier im Forum niemand eine Aussage machen, daher dringen Sie bei der zuständigen DRV bitte weiterhin auf Antwort – insbesondere vor dem Hintergrund der rechtzeitigen Antragstellung: Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird nur auf Antrag gewährt. Die Antragsfrist für einen rechtzeitigen Rentenbeginn endet drei Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Wird der Rentenantrag verspätet gestellt, so beginnt die Rente erst ab dem Antragsmonat.
Ob bzw. wie sich eine eventuelle Rente auf die Pension auswirkt, sollten Sie mit dem Träger Ihrer Beamtenversorgung abklären.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung