Hallo Iris,
sofern die Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits vor Rentenbeginn rechtskräftig war, ist diese Entscheidung bei einer späteren Rentengewährung in jedem Fall zu berücksichtigen. Wäre die rechtskräftige Entscheidung erst nach Rentenbeginn erfolgt, wäre die Rente zunächst ohne den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich gezahlt worden. Es wäre erst dann zu einer Minderung Ihrer Rente gekommen, wenn der Ausgleichsberechtige (Ihr früherer Ehegatte) selber einen Rentenanspruch geltend gemacht hätte.