Der für die Ehe eigentlich geltende gemeinsame Altersversorgungsanspruch erlischt bei bei der Ehescheidung vorzeitig. Daher wird ein hälftiger Wertausgleich des für die Ehedauer höheren Anspruchs als Malus zugunsten des niedrigeren Anspruchs als Bonus vorgenommen.
Der Ihrem geschiedenen Ehemann vorzeitig als Bonus zugeflossene Teil der ursprünglich gemeinsamen Altersversorgung unterliegt mit Eintritt der Rechtskraft allein den für Ihren Ehemann geltenden individuellen Anspruchsvoraussetzungen, während der bei Ihnen vorgenommene Malus allein den für Sie geltenden persönlichen Bedingungen unterworfen ist.
Damit hätte Ihr Ehemann einen Anspruch auf den Bonus gehabt, wenn er der von Erwerbsminderung betroffene gewesen wäre, obwohl Ihnen die Rente vielleicht erst in 20 Jahren hätte gemindert werden können. Für die Deutsche Rentenversicherung ist das Verfahren global relativ aufwendungsneutral. Wie sollte es auch anders sein? Die Versichertengemeinschaft kann wohl kaum für die Aufwendungen im Rahmen der Ehescheidungen herangezogen werden, während die Minderung umgekehrt erst eintritt, wenn der Ehepartner einen Rentenanspruch tatsächlich realisieren kann.
Das von der Expertin ausgeführte sogenannte "Rentnerprivileg" (Minderung der bei Rechtskraft bereits laufender Rente erst bei Rentenzahlung auch an den geschiedenen Ehegatten) ist vermutlich aus gleichem Grunde nach dem seit 01.09.2009 geltenden neuen Recht des Versorgungsausgleichsgesetzes auch abgeschafft worden und gilt nur noch für "Altfälle".