Hallo Brigitte,
es kommt darauf an, wann der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde und wie es im Gerichtsurteil geregelt wurde.
Seit 2009 wird jedes einzelne Versorgungsanrecht für sich behandelt (und geteilt).
Während früher einem der Ehegatten Teile der Renten- und Versorgungsansprüche des anderen nach einer Gesamtberechnung übertragen wurden, würden jetzt zum Beispiel die während der Ehezeit erworbenen Pensionsansprüche aus dem Beamtenverhältnis Ihres Ehemannes geteilt und im Gegenzug Ihre Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Dabei werden die Ansprüche nicht mehr unbedingt (z. B. vom Dienstherrn des einen Ehegatten auf den Rentenversicherer des anderen Ehegatten) übertragen, sondern unter Umständen wird für den ausgleichsberechtigten Gatten ein Konto bei dem Dienstherrn des ausgleichspflichtigen eingerichtet.
Wie das in Ihrem Fall geregelt wurde, können Sie dem Gerichtsurteil und ggf. einer Rentenauskunft Ihres Rentenversicherungsträgers entnehmen. In der Rentenauskunft können Sie sehen ob und in welchem Umfang Rentenanwartschaften auf Ihr Rentenkonto übertragen wurden.
Wenn Sie in Rente gehen und daneben einen Anspruch aus der Beamtenversorgung Ihres Mannes haben sollten, wird diese Versorgung nicht auf Ihre Rente angerechnet.
Viele Grüße, Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung