Die Expertin hat Ihre Frage offenbar nicht ganz richtig gelesen. Bei einer Anwartschaft 0,00 EUR in der Ehezeit gibt es auch keinen Versorgungsausgleich, somit auch kein "Rentnerprivileg".
Eventuell sind jedoch bei dauerhaft dienstunfähigen Beamten Versorgungsanrechte auch aus in der Zukunft liegenden Zeiten (vergleichbar mit der Zurechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung) in der Pension enthalten, die dann in der Ehezeit liegen könnten und aus denen ein hälftig zu Ihren Gunsten auszugleichender Anspruch bestehen könnte. Ihr tatsächlicher Anspruch aus diesen Zeiten würde auch die Pension Ihres Mannes mindern. Solange jedoch die übertragenen Anwartschaften bei Ihnen noch nicht zu einer Leistungsgewährung führen, gilt das sogenannte "Rentnerprivileg" für Ihren Mann. Das "Rentnerprivileg" entfällt nach dem neuen Versorgungsausgleichsgesetz ab 01.09.2009, so dass die Pension Ihres Mannes bei einer Scheidung auch dann sofort gemindert würde, wenn Sie noch gar keine Leistungen aus den an Sie übertragenen Anwartschaften erhalten.
Ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann bestehen, hat jedoch völlig andere rechtliche Grundlagen und rein gar nichts mit dem Versorgungsausgleich oder dem "Rentnerprivileg" zu tun. Fragen zum Unterhaltsrecht sind jedoch nicht Gegenstand dieses Forums.
§ 101 Abs. 3 SGB 6 (sogenanntes "Rentnerprivileg") siehe
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__101.html
§ 1587 Abs. 2 BGB (Ehezeit) siehe
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1587.html
Recht ab 01.09.2009:
http://www.bundestag.de/aktuell/archiv/2009/23537228_kw07_versorgung/index.html