Hallo Britta,
unter "Rentnerprivileg" versteht man die Ausnahme, dass die Rente des ausgleichspflichtigen Ehegatten (die bereits zur Scheidung bezogen wird) erst dann gekürzt wird, wenn der andere Partner in Rente geht. Dieses "Rentnerprivileg" fällt jedoch mit dem neuen Versorgungsausgleichsgesetz weg.
Auch mit dem neuen Gesetz bleiben die Grundprinzipien des Versorgungsausgleichs weiterhin bestehen. Die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte werden bei einer Scheidung hälftig geteilt.