Jede Rente, die nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs beginnt, wird sofort um den entsprechenden Abschlag gemindert, unabhängig davon, ob der Ausgleichsberechtigte bereits eine Rente erhält.
Würde Ihr Ehemann bereits bei Rechtskraft des Scheidungsurteils Rentenbezieher sein, so wird zunächst keine Rentenminderung vorgenommen, sondern die Rente erst gekürzt, wenn der geschiedene Ehegatte ebenfalls Rente erhält. Diese sog. "Rentnerprivileg" fällt jedoch mit Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes ab 01.09.2009 weg.