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Versorgungsausgleich

von jimmy23.06.2009 | 10:28
1316 Ansichten
7 Antworten

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Was passiert, wenn ich nach erteiltem Urteil noch rentenrechtliche Zeiten nachweisen kann, die dann bei meinem Rentenkonto nachzutragen sind: wird der Versorgungsausgleich neu berechnet, gibt es da Mindestwerte?

3 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 23.06.2009 | 10:59

Der Versorgungsausgleich hat das Ziel, dass die von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte gleichmäßig aufgeteilt werden (= sog. "Halbteilungsgrundsatz"). Sofern der Versorgungsausgleich z. B. wegen der Nichtberücksichtigung von Zeiten oder wegen Rechtsänderungen nicht mehr dem Halbteilungsgrundsatz entspricht und es sich um "wesentliche" Abweichungen handelt, kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich grundsätzlich geändert werden.

Der Abänderungsantrag ist beim Familiengericht zu stellen.

Das Familiengericht prüft dann den aktuellen Wert sämtlicher Anrechte der beiden geschiedenen Ehegatten.

Bevor ein Abänderungsantrag gestellt wird, empfiehlt sich - auch wegen der entstehenden Gerichtskosten - eine sorgfältige Prüfung der Erfolgsaussichten durch einen Rechtsanwalt oder Rentenberater.

Zu beachten ist weiterhin, dass zum 1. September 2009 die Strukturreform des Versorgungsausgleichs in Kraft tritt und sich damit das Recht auch bezüglich der Abänderung eines Versorgungsausgleichs ändert. Ob in einem Fall das alte oder das neue Recht Anwendung findet, hängt davon ab, ob der Antrag auf Abänderung vor oder ab dem 1. September gestellt wird. Davon hängt auch ab, wann eine wesentliche Änderung vorliegt und ab wann ein entsprechender Antrag gestellt werden kann. Diesbezüglich empfiehlt sich auf jeden Fall - wie bereits oben angesprochen - eine eingehende Beratung.

Moderatoren-Antwortam 23.06.2009 | 13:03

Ergänzend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass bei einer Antragstellung bis zum 31. August der Antrag frühestens dann gestellt werden kann, wenn einer der geschiedenen Ehegatten das 55. Lebensjahr hat oder eine auf Grund des Versorgungsausgleichs erhöhte oder gekürzte Rente bezogen wird.

Bei einer Antragstellung ab dem 1. September 2009 kann der Antrag auf Abänderung frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt gestellt werden, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

Was ich nicht ganz verstehe ist die Tatsache, dass Sie einen Abänderungsantrag stellen wollen. Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, dann bekommen Sie zusätzliche Zeiten anerkannt, die Ihren Anspruch aus der gesetzlichen Rente erhöhen dürften. Damit müssten Sie doch mehr Anwartschaften als bisher abgeben. Eine Antragstellung müsste dann doch eigentlich von Ihrer früheren Ehefrau ausgehen. Anders würde sich das Ganze natürlich darstellen, wenn noch andere Anwartschaften vorhanden wären, bei denen die Entwicklung anders verlaufen ist, so dass Sie insgesamt mehr übertragen bekommen würden.

Moderatoren-Antwortam 24.06.2009 | 07:49

Wird aus dem Versicherungskonto, das um den Versorgungsausgleich erhöht ist, keine Leistung gezahlt (eigene Rente, Hinterbliebenenrente); kann der Benachteiligte bei seinem eigenen Rentenantrag die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleich beantragen.

4 Antworten

jimmyam 23.06.2009 | 12:50
Danke für die schnelle Antwort - der Antrag würde (wenn er denn gestellt wird) noch vor September gestellt werden - ich erwarte in diesen Tagen den Bescheid über die nachträgliche Anerkennung meiner Beitragszeiten.
Helmutam 23.06.2009 | 19:47
Ich wüßte gerne wie es sich verhält, wenn man geschieden ist, einen Versorgungsausgleich zahlen muß und nach einiger Zeit verstirbt der ehemalige Partner und man ist noch kein Rentner,ist der Versorgungsausgleich dann verloren ?
zeldaam 23.06.2009 | 20:14
Hallo Helmut, hier ist evt. der § 4 VAHRG einschlägig: ( http://db03.bmgs.de/Gesetze/versorgungsausgleich/vahrg/vahrg04.h… ): Nach Abs. 1 wird Ihre Rente überhaupt nicht um den Versorgungsausgleich gemindert, wenn Ihre (Ex-) Ehefrau vor dem Tode überhaupt keine Rente bezogen hat. Sofern vor dem Tod maximal 2 Jahre Rente durch den /die Ausgleichsberechtigten bezogen wurde, ist evt. ebenfalls eine Aussetzung des Versorgungsausgleichs unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen möglich (Abs. 2). Falls eine der beiden Möglichkeiten für Sie zutrifft, sollten Sie bei Ihrer Rentenantragstellung mit Hinweis auf den § 4 VAHRG angeben, wann Ihre Ex-Ehefrau verstorben ist. Die Deutsche Rentenversicherung wird dann prüfen, ob Ihre Rente nicht um den Versorgungsausgleich zu mindern ist. Zelda
jimmyam 29.06.2009 | 08:19
Will ja nur alles richtig machen und nachher nicht dafür bestraft werden, dass ich es nicht gleich gemeldet habe, dass ich zusätzliche Zeiten anekannt bekommen habe, da zudem meine geschiedene Ehefrau davon ja auch nichts wissen kann. Wird evtl. solch ein Verfahren automatisch (von Amts wegen) von der Rentenversicherung (meinem Sachbearbeiter) in Gang gesetzt?
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