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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich

von Andreas Klast25.02.2013 | 17:32
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6 Antworten

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Nach Scheidung in Juni / 2009 wird nunmehr der Versorgungsausgleich durchgeführt. Ich Beamter, sie Angestellte. Vermutlich erhalte ich nach neuem Recht jetzt ein Rentenanwartschaftskonto mit den errechneten Entgeltpunkten bei der RV Bund. Als Exekutivbeamter gehe ich vermutlich mit 61 Jahren in Ruhestand. Wann wird diese Rente der RV Bund an mich ausgezahlt? Nach erreichen der Altersgrenze für Angestellte, also 65 Jahren, oder werden bei vorzeitigen Bezug mit 61 Jahren Abzüge vorgenommen? Die gleiche Frage stellt sich auch bei der Einrichtung eines eigenen Kontos für die Anteile der VBL Klassik die mir von meiner Ex-Frau übertragen werden. Obwohl ich weiß, das hier nicht die VBL ist, vielleicht weiß es ja jemand??? Danke

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Auf Grund Ihrer Aussage, dass Sie "Exekutivbeamter" sind, gehe ich davon aus, dass Sie Landesbeamter sind. Unter dieser Annahme stellt sich der VAG bei Ihnen wie folgt dar:

1. Sie müssen Anrechte Ihrer Beamtenpension an Ihre Ex-Frau abgeben. Diese erhält hierfür Rentenanwartschaften.

2. Sie bekommen von Ihrer Ex-Frau Rentenanwartschaften übertragen. Dafür wird für Sie ein eigenes Rentenkonto eingerichtet.

3. Wenn Sie mit 61 Jahren in Pension gehen, wird Ihre Pension ab Beginn der Zahlung um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich gekürzt.

4. Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Sie vermutlich erst mit Erreichen Ihrer persönlichen Regelaltersgrenze, die je nach Jahrgang irgendwo zwischen dem 65. und dem 67. Lebensjahr liegt.

5. Falls Sie bereits eine um den VAG gekürzte Beamtenpension beziehen, die Rente aus der Rentenversicherung aber noch nicht erhalten können, können Sie bei Ihrem Versorgungsträger die sog. Anpassung nach den §§ 35, 36 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) beantragen, so dass Ihre Beamtenpension nicht in vollem Umfang gekürzt wird.

6. Die in der VBL erworbenen Anrechte erhalten Sie u. U. auch nicht bereits mit 61 Jahren, sondern erst dann, wenn die Voraussetzungen in der VBL erfüllt sind. Allerdings gibt es für die VBL keine Anpassung nach den §§ 35, 36 VersAusglG (vgl. 5.), da die Zusatzversorgung kein Regelsicherungssystem nach § 32 VersAusglG ist.

7. Sollten Sie entgegen meiner Annahme ein Bundesbeamter sein, dann teilen Sie dies bitte mit, weil sich dann die Rechtslage anders darstellt.

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5 Antworten

Sozialröchler?am 26.02.2013 | 00:33
Mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gehen die übertragenen Anwartschaften an den neuen "Eigentümer" über. Die Inanspruchnahme einer Leistung unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs ist unter den Bedingungen des jeweiligen Versorgungssystems, in dem die Anwartschaften begründet werden, möglich. Ihr Status ist dabei unbedeutend. Wenn Sie mit 61 Jahren als Beamter in den Ruhestand gehen, haben Sie noch keinen Anspruch auf Regelaltersrente. Die Regelaltersrente wird nicht mehr mit 65 Jahren gewährt, sondern im Rahmen einer stufenweisen Anhebung in Abhängigkeit vom Geburtsjahrgang erst entsprechend später.
Andreas Klastam 26.02.2013 | 07:53
Danke für die Info, das ist ja mal eine professionelle Antwort. Keine Ahnung wo ich sonst so eine Auskunft herbekommen hätte. Vielen Dank
...am 26.02.2013 | 06:54
Wenn Sie mit 61 Jahren in Pension gehen und die übertragenen Anteile aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der dort fehlenden Voraussetzungen noch nicht geltend machen können, können Sie bei Ihrer Versorgungsdienststelle beantragen, dass der Abzug durch den Versorgungsausgleich von der Pension in der Höhe Ihrer (neuen) Anwartschaften bei der gesetzl. RV ausgesetzt wird, bis Sie die Rente beanspruchen können. Für die VBL gilt dies leider nicht, da diese Anpassungsregelungen nur für die Regelversorgungssysteme gelten, nicht für Zusatzversorgungssysteme.
Andreas Klastam 26.02.2013 | 11:17
Danke für die ausführliche Antwort.
...am 26.02.2013 | 13:04
Der einzige Punkt, der sich dann ändern dürfte, ist dass die Anwartschaften der Ehefrau aus der Beamtenpension dann direkt bei der Versorgungsdienststelle entstehen (interne Teilung) und nicht als Rentenanwartschaft auf die gesetzl. RV der Frau übertragen werden. Die übrigen Punkte bleiben gleich.
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