Auf Grund Ihrer Aussage, dass Sie "Exekutivbeamter" sind, gehe ich davon aus, dass Sie Landesbeamter sind. Unter dieser Annahme stellt sich der VAG bei Ihnen wie folgt dar:
1. Sie müssen Anrechte Ihrer Beamtenpension an Ihre Ex-Frau abgeben. Diese erhält hierfür Rentenanwartschaften.
2. Sie bekommen von Ihrer Ex-Frau Rentenanwartschaften übertragen. Dafür wird für Sie ein eigenes Rentenkonto eingerichtet.
3. Wenn Sie mit 61 Jahren in Pension gehen, wird Ihre Pension ab Beginn der Zahlung um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich gekürzt.
4. Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Sie vermutlich erst mit Erreichen Ihrer persönlichen Regelaltersgrenze, die je nach Jahrgang irgendwo zwischen dem 65. und dem 67. Lebensjahr liegt.
5. Falls Sie bereits eine um den VAG gekürzte Beamtenpension beziehen, die Rente aus der Rentenversicherung aber noch nicht erhalten können, können Sie bei Ihrem Versorgungsträger die sog. Anpassung nach den §§ 35, 36 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) beantragen, so dass Ihre Beamtenpension nicht in vollem Umfang gekürzt wird.
6. Die in der VBL erworbenen Anrechte erhalten Sie u. U. auch nicht bereits mit 61 Jahren, sondern erst dann, wenn die Voraussetzungen in der VBL erfüllt sind. Allerdings gibt es für die VBL keine Anpassung nach den §§ 35, 36 VersAusglG (vgl. 5.), da die Zusatzversorgung kein Regelsicherungssystem nach § 32 VersAusglG ist.
7. Sollten Sie entgegen meiner Annahme ein Bundesbeamter sein, dann teilen Sie dies bitte mit, weil sich dann die Rechtslage anders darstellt.