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versorgungsausgleich

von Wolli06.01.2010 | 11:38
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich gehe dieses Jahr im Mai in Rente, mit 62 Jahren.Meine geschiedene Frau bekommt € 300,-- Versorgungsausgleich. Sie geht aber erst in 3 Jahren in Rente, also bekommt Sie den Versorgungsausgleich natürlich auch erst in 3 Jahren. Mir werden diese € 300,-- aber gleich wenn ich in Rente gehe, also im Mai 2010 abgezogen. Dies ist doch nicht richtig. Wie ist dies zu erklären? Besten Dank für Ihre baldige Antwort. mfg Wolli

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Wolli,

im Wege des Versorgungsausgleiches werden die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften zwischen den Eheleuten geteilt. Der jenige, der geringere Anwartschaften erreicht hat bekommt als Ausgleichsberechtiger Anwartschaften vom Ausgleichsverpflichteten übertragen. Im Ergebnis werden die Anwartschaften auf die Ehezeit bezogen hälftig aufgeteilt. Mit Vollzug des Gerichtsurteils werden die übertragenen Ansprüche quasi zu eigenen Anwartschaften des Ausgleichsberechtigten. Aus der Gesamtheit der Anwartschaften ( eigene und übertragene) wird die spätere Rentenleistung gewährt, die die ausgleichsberechtigte Person lebenslang erhält.

Das Alter und grundsätzlich auch der Rentenbezug der ausgleichsverpflichteten Person spielt dabei keine Rolle mehr. Mit der Scheidung gehen die Anwartschaften auf den geschiedenen Ehepartner über und dienen seiner Absicherung.

3 Antworten

LSam 06.01.2010 | 13:03
Die Wirkung des Versorgungsausgleichs ist nicht abhängig davon, wann der Ausgleichsberechtigte ihn in Anspruch nehmen darf. . Für den Ausgleichsverpflichteten wird die Minderung wirksam gemacht, wenn der DRV durch das Famniliengericht das Urteil über die Scheidung und den Anspruch auf Ausgleich vorliegt.
Hatticeam 07.01.2010 | 08:17
Ob das richtig ist,oder nicht haben sie sicherlich nicht zu entscheiden.Richtig ist jedenfalls, das die Gesetze des Versorgungsausgleiches zu tragen kommen. Man weiss das dies im Falle einer Ehescheidung auf einen zukommt.Niemand zwingt einen zum heiraten und niemand zwingt einen sich scheiden zu lassen. Aber man muss sich im klaren darüber sein, das in dem Land im dem man wohnt, geltende Gesetze herrschen. Das vergessen leider viele sehr gern.
-_-am 07.01.2010 | 00:00
Wie wäre es, wenn Ihre Frau 3 Jahre eher in Rente ginge als Sie und jeden Monat 300,- EUR mehr Rente durch den Versorgungsausgleich von der gesetzlichen Rentenversicherung kassieren würde? Fänden Sie das dann auch nicht richtig? Beginnt Ihre Rente, nachdem der Beschluss des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich rechtskräftig und wirksam geworden ist, wird die Erhöhung oder Minderung aus dem Versorgungsausgleich ab Rentenbeginn berücksichtigt. Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt schon Rentner sind, erhöht oder mindert sich Ihre Rente von dem Monat an, zu dessen Beginn die Gerichtsentscheidung rechtskräftig und wirksam ist. Bekommen beide Ehepartner bei der Scheidung bereits eine Rente, ist es aus technischen Gründen meist nicht möglich, die Rente des belasteten Ehepartners rechtzeitig zu mindern. Damit der Rentenversicherungsträger nicht doppelt zahlt, darf er diesem Ehepartner die ungekürzte Rente noch bis zum Ende des nächsten Monats nach dem Monat, in dem der Rentenversicherungsträger die Rechtskraftmitteilung erhielt, weiterzahlen. Erst danach wird die Rente des anderen Ehepartners erhöht. Von diesem Weiterzahlungsrecht darf auch ein Beamtenversorgungsträger der Länder oder Gemeinden Gebrauch machen, bei dem ein extern geteiltes Anrecht zu kürzen ist. Der begünstigte Ehepartner kann den Erhöhungsbetrag für diese Zwischenzeit privatrechtlich von seinem früheren Ehepartner zurückfordern. Bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich nach bisherigem Recht ist in bestimmten Fällen das "Rentnerprivileg" zu beachten. Danach wird die Rente des belasteten Ehepartners trotz des durchgeführten Versorgungsausgleichs zunächst nicht gekürzt, solange der andere Ehepartner noch keine Rente erhält. Danach wurde Ihre Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs erst gemindert, wenn Ihr früherer Ehepartner oder seine Hinterbliebenen eine Rente erhielten. Das Rentnerprivileg findet ab 1. September 2009 übergangsweise noch Anwendung, wenn das Familiengericht nach den bisherigen Regelungen über den Versorgungsausgleich entscheidet und Ihre Rente, die aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen wäre, vor dem Eintritt der Rechtskraft und Wirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung begonnen hat.
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