Wie wäre es, wenn Ihre Frau 3 Jahre eher in Rente ginge als Sie und jeden Monat 300,- EUR mehr Rente durch den Versorgungsausgleich von der gesetzlichen Rentenversicherung kassieren würde? Fänden Sie das dann auch nicht richtig?
Beginnt Ihre Rente, nachdem der Beschluss des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich rechtskräftig und wirksam geworden ist, wird die Erhöhung oder Minderung aus dem Versorgungsausgleich ab Rentenbeginn berücksichtigt. Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt schon Rentner sind, erhöht oder mindert sich Ihre Rente von dem Monat an, zu dessen Beginn die Gerichtsentscheidung rechtskräftig und wirksam ist.
Bekommen beide Ehepartner bei der Scheidung bereits eine Rente, ist es aus technischen Gründen meist nicht möglich, die Rente des belasteten Ehepartners rechtzeitig zu mindern. Damit der Rentenversicherungsträger nicht doppelt zahlt, darf er diesem Ehepartner die ungekürzte Rente noch bis zum Ende des nächsten Monats nach dem Monat, in dem der Rentenversicherungsträger die Rechtskraftmitteilung erhielt, weiterzahlen. Erst danach wird die Rente des anderen Ehepartners erhöht. Von diesem Weiterzahlungsrecht darf auch ein Beamtenversorgungsträger der Länder oder Gemeinden Gebrauch machen, bei dem ein extern geteiltes Anrecht zu kürzen ist. Der begünstigte Ehepartner kann den Erhöhungsbetrag für diese Zwischenzeit privatrechtlich von seinem früheren Ehepartner zurückfordern.
Bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich nach bisherigem Recht ist in bestimmten Fällen das "Rentnerprivileg" zu beachten. Danach wird die Rente des belasteten Ehepartners trotz des durchgeführten Versorgungsausgleichs zunächst nicht gekürzt, solange der andere Ehepartner noch keine Rente erhält. Danach wurde Ihre Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs erst gemindert, wenn Ihr früherer Ehepartner oder seine Hinterbliebenen eine Rente erhielten. Das Rentnerprivileg findet ab 1. September 2009 übergangsweise noch Anwendung, wenn das Familiengericht nach den bisherigen Regelungen über den Versorgungsausgleich entscheidet und Ihre Rente, die aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen wäre, vor dem Eintritt der Rechtskraft und Wirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung begonnen hat.