Ich kann Ihrer Anfrage nicht entnehmen, ob Ihr Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.8.2009 gültigen alten Recht oder nach dem neuen Recht ab 1.9.2009 durchgeführt wurde.
Beim alten Recht wurde eine Gesamtbilanz aller während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften gemacht und der mit den höheren Anwartschaften musste die Hälfte des Unterschieds an den anderen abgeben, wobei der Ausgleich in der Rentenversicherung durchgeführt wurde.
Beim neuen Recht wird jede Anwartschaften einzeln verglichen und im jeweiligen System ausgeglichen. Auch hier muss der mit den höheren Anwartschaften die Hälfte des Unterschieds an den anderen abgeben.
Da Sie Ausgleichspflichtiger sind und zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils noch keine Rente bezogen haben, wird Ihre Rente - unabhängig davon, ob die Entscheidung nach altem oder neuem Recht getroffen wurde - mit Rentenbeginn um den Versorgungsausgleich gekürzt.
Bei Entscheidungen nach altem Recht gab es das sog. Rentnerprivileg für die Fälle, bei denen der Ausgleichspflichtige zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Versorgungsausgleichs bereits eine Rente bezog. Danach wurde diese Rente erst um den Versorgungsausgleich gekürzt, wenn die Berechtigte selber einen Rentenanspruch hatte. Dieses Rentnerprivileg gibt es nur noch, wenn sowohl Rentenbeginn als auch die Einleitung des Versorgungsausgleichsverfahrens vor dem 1.9.2009 war.