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Versorgungsausgleich

von Blaubart26.04.2010 | 14:11
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Versorgungsausgleich Auf der site der DRV habe ich flgendes gelesen: "Die Rente des ausgleichspflichtigen Ehegatten ist um den Versorgungsausgleich selbst dann zu kürzen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte noch keine Rente aus dem erworbenen Anrecht bezieht oder verstorben ist." Frage: Heißt das, daß (meine jetzige Ehefrau ist 5 Jahre jünger als ich) bereits bei meinem Rentenbeginn "ihr" zukünftiger Anteil aus dem Versorgungsausgleich aus meiner Rente einbehalten werden und diesen auch nicht wieder zurück erhalten würde, wenn sie (Entschuldigung, das ist nat. reine Theorie!) beispielsweise vor mir verstirbt sowie, daß ich in diesem Fall dann auch weiterhin bis zu meinem Ableben nur meinen Anteil behalten dürfte, obwohl sie gar nicht mehr Nutznießer sein k ö n n t e ? Auch, wenn ich dann gf. wieder verheiratet wäre? Unter welchen Bedingungen kann ich den VAG ausschließen, was müssen wir beim Notar vorlegen, wie lange ist die Wartezeit bzw. welchen Argumenten würde das Fam.Gericht folgen und die Vereinbarung nicht verhindern wollen/können? Wir besitzen eine gemeinsame Firma, deren teilweise Erlöse in festzuschreibender Höhe, beispielsweise 2.000,- monatlich, für ihre Alterssicherung garantiert werden könnten. Wäre das ausreichend, um darzustellen, daß sie später kein Sozialfall werden und dem Staat auf der Tsche liegen würde. Wenn ich es recht verstanden habe, geht es beim VAG ja in erster Linie darum. Vielen Dank und viele Grüße! BB

2 Antworten

Dickieam 26.04.2010 | 15:33
Es geht beim VAG nicht darum, dass jemand kein Sozialfall wird, sondern primär um die Sicht, dass in einer Ehe erwirtschaftete RV-Ansprüche als gemeinsam erwirtschaftet und entsprechend aufgeteilt werden. Zum Ausschluss kann Sie ein Anwalt mit Schwerpunkt Familienrecht besser beraten. Aber: Falls Ihre Frau doch zum Sozialfall werden sollte, greift das Sozialamt trotzdem in jedem Fall auf Sie zurück.
-_-am 26.04.2010 | 20:06
Der für die Ehe eigentlich geltende gemeinsame Altersversorgungsanspruch erlischt bei der Ehescheidung vorzeitig. Daher wird ein hälftiger Wertausgleich des für die Ehedauer höheren Anspruchs als Malus zugunsten des niedrigeren Anspruchs als Bonus vorgenommen. Der dem geschiedenen Ehegatten vorzeitig als Bonus (oder Malus) zugeflossene Teil der ursprünglich gemeinsamen Altersversorgung unterliegt mit Eintritt der Rechtskraft allein den für den anderen Ehegatten geltenden individuellen Anspruchsvoraussetzungen. Der bei Ihnen vorgenommene Ausgleich wird dagegen allein den für Sie geltenden persönlichen Bedingungen unterworfen. Damit hätte der/die Ausgleichsberechtigte auch einen Anspruch auf den Bonus, wenn der von Minderung betroffene Ehegatte die Rente vielleicht erst in 20 Jahren gemindert bekäme, weil er vorher gar keinen Leistungsanspruch hat. Für die Deutsche Rentenversicherung ist das Verfahren global relativ aufwendungsneutral. Wie sollte es auch anders sein? Die Versichertengemeinschaft kann wohl kaum für die Aufwendungen im Rahmen der Ehescheidungen herangezogen werden, während die Minderung umgekehrt erst eintritt, wenn der Ehepartner einen Rentenanspruch tatsächlich realisieren kann. In § 37 Versorgungsausgleichsgesetz - Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person - ist jedoch u. a. geregelt: Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. http://bundesrecht.juris.de/versausglg/__37.html Das seit 01.09.2009 geltende neue Versorgungsausgleichsgesetz lässt insgesamt deutlich mehr Raum für die eigene Gestaltung des Versorgungsausgleichs durch die Ehegatten und das Familiengericht. Auskünfte zu den diesbezüglichen Einzelheiten fallen jedoch nicht in die Beratungskompetenz der Deutschen Rentenversicherung oder dieses Forums. Die Deutsche Rentenversicherung erteilt die individuellen, auf die Ehezeit bezogenen, Anwartschaftsauskünfte an das Familiengericht und prüft die abschließende Gerichtsentscheidung, soweit sie die Deutsche Rentenversicherung betrifft. Zu anderen Auskünften wenden Sie sich ggf. an einen Fachanwalt für Familienrecht.
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