Der für die Ehe eigentlich geltende gemeinsame Altersversorgungsanspruch erlischt bei der Ehescheidung vorzeitig. Daher wird ein hälftiger Wertausgleich des für die Ehedauer höheren Anspruchs als Malus zugunsten des niedrigeren Anspruchs als Bonus vorgenommen.
Der dem geschiedenen Ehegatten vorzeitig als Bonus (oder Malus) zugeflossene Teil der ursprünglich gemeinsamen Altersversorgung unterliegt mit Eintritt der Rechtskraft allein den für den anderen Ehegatten geltenden individuellen Anspruchsvoraussetzungen.
Der bei Ihnen vorgenommene Ausgleich wird dagegen allein den für Sie geltenden persönlichen Bedingungen unterworfen.
Damit hätte der/die Ausgleichsberechtigte auch einen Anspruch auf den Bonus, wenn der von Minderung betroffene Ehegatte die Rente vielleicht erst in 20 Jahren gemindert bekäme, weil er vorher gar keinen Leistungsanspruch hat. Für die Deutsche Rentenversicherung ist das Verfahren global relativ aufwendungsneutral. Wie sollte es auch anders sein? Die Versichertengemeinschaft kann wohl kaum für die Aufwendungen im Rahmen der Ehescheidungen herangezogen werden, während die Minderung umgekehrt erst eintritt, wenn der Ehepartner einen Rentenanspruch tatsächlich realisieren kann.
In § 37 Versorgungsausgleichsgesetz - Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person - ist jedoch u. a. geregelt:
Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
http://bundesrecht.juris.de/versausglg/__37.html
Das seit 01.09.2009 geltende neue Versorgungsausgleichsgesetz lässt insgesamt deutlich mehr Raum für die eigene Gestaltung des Versorgungsausgleichs durch die Ehegatten und das Familiengericht. Auskünfte zu den diesbezüglichen Einzelheiten fallen jedoch nicht in die Beratungskompetenz der Deutschen Rentenversicherung oder dieses Forums.
Die Deutsche Rentenversicherung erteilt die individuellen, auf die Ehezeit bezogenen, Anwartschaftsauskünfte an das Familiengericht und prüft die abschließende Gerichtsentscheidung, soweit sie die Deutsche Rentenversicherung betrifft.
Zu anderen Auskünften wenden Sie sich ggf. an einen Fachanwalt für Familienrecht.