Hallo Edition,
grundsätzlich wird der Versorgungsausglich direkt mit Eintritt in Ihre Pension fällig (unabhängig vom Pensionseintrittsdatum der Ex-Frau).
Sollte aus dem weiteren Versorgungssystem zu Ihren Gunsten noch keine Zahlung möglich sein, da Sie dort die Voraussetzungen vom Alter etc. nicht erfüllen, muss Ihr Dienstherr prüfen, ob der Versorgungsausgleich zu Ihren Ungunsten aus der Pension zunächst nicht in voller Höhe abgezogen werden muss.
Bitte wenden Sie sich für genaue Auskünfte an Ihren Dienstherrn.