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Versorgungsausgleich

von Gabriele Heigl10.12.2010 | 08:25
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3 Antworten

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´Hallo, brauche mal einen Rat. ( Scheidung ) Ich bin Angestellte und mein Mann Beamter. Ich 52 Jahre, mein Mann 56 Jahre, 10 Jahre verheiratet gewesen. Versorgungsausgleich wurde gemacht. Termin zur Scheidung stand schon fest. Jetzt möchte die Anwältin meines Mannes einen Schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erwirken. (Ich bekomme einen gewissen Betrag auf mein Rentenkonto , im Gegenzug bekommt mein Mann 4,86.... Punkte die auf ein externes Konto gehen.) 1.Frage: Wird mein Mann mal in den Genuss kommen, diesen Rentenanspruch zu bekommen????? ( er sagt nein ) 2. Frage: Was kann mir passieren oder wie soll ich mich verhalten. Habe keinen Anwalt 3. Frage: wie wird das Gericht entscheiden??? 4. Frage Was bedeutet Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich???? Ich dachte immer alles wird in einen Topf geschmissen, und der der mehr hat muss dem anderen was abgeben. Vielen Dank für die Anwort!!!!!!! Gabi

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wie bereits von Klemens erwähnt sollten Sie so schnell wie möglich einen Fachanwalt aufsuchen. Das komplexe Thema „Versorgungsausgleich“ mit all Ihren Fragen bzw. Auswirkungen kann in diesem Forum nicht beantwortet werden. Hier ist dringender Beratungsbedarf beim Fachanwalt erforderlich! Da der Termin für die Scheidung bereits feststand, sollten Sie sich beeilen.

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2 Antworten

Klemensam 10.12.2010 | 09:06
Dann nehmen Sie sich mal schleunigst auch einen Anwalt und lassen sich ausführlich dazu beraten und gegebenenfalls auch vertreten. So eine Problematik kann man nun nicht hier in einem Forum ohne genaueste Detailkenntnisse klären. Ihr Mann möchte sich nämlich jetzt wohl einen Zugriff auf einen Teil ihrer späteren Betriebsrente und/oder den Überschreitungsbetrag des Höchstbetrages der übertragenen Anwartschaften sichern.... " Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich findet immer dann statt, wenn eine Rentenanwartschaft nicht "geteilt" werden kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Rentenversicherungsträger in seinen Bestimmungen eine Teilung nicht vorsieht, etwa bei Betriebsrenten oder Versorgungswerken, oder der Ausgleichsbetrag bestimmte Höchstgrenzen überschreitet. Liegt ein derartiger Fall vor, ist im Scheidungsverfahren ein entsprechender Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erforderlich. Das Familiengericht nimmt eine Prüfung und Berechnung der Ansprüche, anders als im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, nicht selbstständig vor. Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erhält der ausgleichsberechtigte Ehepartner kein eigenes Rentenrecht. Die Aufteilung erfolgt erst, wenn der ausgleichspflichtige Ehepartner seine Rente tatsächlich bezieht und auch der ausgleichsberechtigte Ehepartner das Rentenalter erreicht hat. Dann muss der Ausgleichspflichtige durch monatliche Zahlung den ermittelten Teil seiner Rente an den anderen abgeben. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hat Nachteile, da der Ausgleichsberechtigte mit seinen Ansprüchen warten muss, bis der andere Ehepartner das Rentenalter erreicht hat. Dieser Nachteil kann etwa durch die Abfindung des Anspruchs umgangen werden. Dies kann durch Zahlung von Beiträgen des Ausgleichspflichtigen in die gesetzliche Rentenversicherung oder durch einen Kapitalbetrag geschehen. Ein Rentenberater kann ausrechnen, ob eine solche Abfindung günstiger ist. Die Zahlung einer Abfindung kann auch gegen den Willen des Ausgleichspflichtigen verlangt werden, wenn sie ihm nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist. " http://www.rentenseiten.de/versorg/rente10d.htm
pestaam 10.12.2010 | 09:14
...hier z.B. http://www.rentenseiten.de/versorg/rente10d.htm Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht "beschlossen", dazu werden die Daten vom Rententräger abgefordert und alles tritt erst in Kraft, wenn ein Rentenantrag gestellt wird. Die Mathematik dazu findet man per Google. Zu beachten wäre: "Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich findet nur dann statt, wenn der öffentlichrechtliche Versorgungsausgleich aus bestimmten Gründen nicht durchgeführt werden kann." Aber der Versorgungsausgleich wurde doch schon "gemacht" lt. Ihres Textes, also gab es doch keine "Gründe" die eine andere Lösung erfordern?!? Im o.g. Link wird auch betont: "Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich stellt die schwächste Form des Versorgungsausgleichs dar...", da würden bei mir die Alarmglocken läuten!!
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