Hallo MFC,
bei einem Versorgungsausgleich muß, vereinfacht gesagt, die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Rentenanspruchs an den Ehegatten abgetreten werden. Hierzu können sie bei Ihrem RT-Träger eine entsprechende Auskunft anfordern.
Das Familiengericht kann aber auch einer anderen Regelung zustimmen, z.B., wenn eine privatrechtliche Regelung (Abfindung) vereinbart wird. Eine begründete Rentenanwartschaft von z. B. 50,- € erfordert derzeit ein Kapitalaufwand von rd. 11.400,- €. Sollte ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden sein, wird dieser den Ertrattungsbetrag gem. § 210 (4) SGB VI mindern oder erhöhen. Siehe hierzu auch: http://raa-handbuch.drvbsh.rzn.drv:8080/raa10/Raa.do?f=SGB6_210R5.4.1.2&a=true
und:http://raa-handbuch.drvbsh.rzn.drv:8080/raa10/Raa.do?f=SGB6_210R9