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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich. Als Frau später in Rente als der ehem. Mann

von Silke S.28.10.2014 | 07:43
1812 Ansichten
6 Antworten

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Geschätzte Nutzer dieses Forums, Ich bin seit fast 20 Jahren von meinem Ehemann geschieden. Jetzt gehe ich bald in die altersbedingte Rente (letzte Rentenauskunft: ca. 700 EUR Brutto). Habe seit dem nicht mehr geheiratet und auch leider keinen Arbeitsplatz trotz vielfacher Bemühungen mehr finden können (bin ausgebildete Handwerkerin in zwei Berufen). Ich lebte bis vor zwei Jahren von Grundsicherung, da leider aus gesundheitlichen Schicksal nicht mehr erwerbsfähig - aber habe auch keine Rentenanwartschaft für eine Erwerbsunfähigkeistrente erworben. Seit 2 Jahren lebe ich von der Erbschaft meiner verstorbenen Eltern, die mir einen kleinen Geldbetrag zum Leben einbrachten - sodass das Grundsicherungsamt seine Zahlung erstmal einstellen konnte. Drei Kinder vor 1990 habe ich großgezogen, mein Ex-Mann war beruflich viel unterwegs. In meiner Rentenmitteilung stehen die Erziehungszeiten meiner Kinder drin. FRAGE: Mein Ex-Mann hatte Unterhalt an das Sozialamt zu zahlen und stellte vor vielen Jahren den Antrag nach: § 5 Härteregelungsgesetz (VAHRG) auf Zahlung der ungeminderten Rente. Bekomme ich die Rente, wie im Versicherungsverlauf angegeben, oder nicht? Wenn mein Ex-Mann (ich weiß, der Ausdruck ist schrecklich ;-)) mir die Mütterrente streitig machen sollte, geht das rein versicherungstechnisch, hat er auch Erziehungszeiten, wie ich, in seinem Rentenkonto vermerkt bekommen? D A N K E :-)

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Silke S.,

ich kann mich grundsätzlich den Ausführungen von Matze72 anschließen:

- Sie bekommen ab dem Beginn Ihrer Altersrente den Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich (= Bonus) berücksichtigt. Der Bonus müsste in den 700 Euro brutto bei Ihrer letzten Rentenauskunft berücksichtigt sein.

- Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Altersrente mit dem Bonus aus dem VAG beziehen, entfallen bei Ihrem früheren Ehemann die Voraussetzungen des § 5 VAHRG. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt seine Rente um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich (= Malus) gemindert wird.

- Sofern Sie Ihre Kinder auch jeweils während des 2. Jahres nach der Geburt erzogen haben - wovon ich nach Ihren Angaben ausgehe -, dann bekommmen Sie pro Kind in Ihrer Rente 2 Jahre anerkannt. Die Frage der Erziehung wurde ggf. bereits bei einem früheren Verfahren geprüft. Sie können dies daran erkennen, dass jeweils für das 2. Jahr sogenannte Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt wurden.

- Unter Umständen könnte Ihr Ehemann wegen der Anerkennung zusätzlicher Kindererziehungszeiten die Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht beantragen. Ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, muss aber im Einzelfall geprüft werden. Zu beachten ist aber, dass bei Entscheidungen nach dem alten Versorgungsausgleichsrecht - wie bei Ihnen - beim Abänderungsverfahren sämtliche Anrechte aus der ursprünglichen Entscheidung neu berechnet würden.

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5 Antworten

Matze72am 28.10.2014 | 08:16
1.) § 5 VAHRG ist für diejenigen, die auf Grund eines vor dem 01.09.2009 durchgeführten Versorgungsausgleich (=VAG) einen Malus (=Abschlag) in Ihrer Rente haben. Ergo müssten Sie im Versorgungsausgleich den Bonus erhalten haben. Da Ihr Ex scheinbar bereits seine Rente bezieht, hat er nun die Möglichkeit, anstelle eine durch den VAG gekürzten Rente zu erhalten, Unterhalt an Sie zu leisten. Die Zahlung seiner ungekürzten Rente setzt u.a. voraus, dass Sie (mit dem Bonus) noch keine Rente beziehen. Wenn Sie nun in Rente gehen, erhalten Sie in Ihrer Rente zuzätzlich den Bonus und er den Abschlag. Der Unterhaltszahlung nach § 5 VAHRG endet. Ihr Bonus müsste auch in der Rentenauskunft bereits enthalten sein -> siehe ANLAGE 5 2) Die Kindererziehungszeiten werden demjenigen zugeordnet, der die Kinder überwiegend erzogen hat (sofern keine gegenteilige beidseitige Erklärung abgegeben wurde). Bei der Zuordnung der Erziehungszeiten, werden die ersten 10 Jahre der jeweiligen Kinder geprüft (= Kinderberücksichtigungszeiten). Da Sie am 01.07.2014 noch keine Rente erhalten haben, erfolgt die Zuordnung der "Mütterrente", für das jeweilige 2. Erziehungsjahr. Eine erneute Überprüfung des 2. Jahres erfolgt nicht (-> es sei denn, dass bisher überhaupt keine Prüfung eingeleitet wurde). Hier müssten Sie mal nachschauen, wo die Erziehungszeiten zugeordnet wurden - ich tippe mal auf Ihr Konto. 3.) Sofern jetzt Ihr Ex auf die Idee kommt, auf Grund der Mütterrente nun einen Änderungsantrag bei Gericht zu stellen, verweise ich an dieser Stelle auf die Ausführungen des "Experten" bei folgendem Link https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_…
Matze72am 28.10.2014 | 08:22
Nachtrag zu 3.) und auch der Beitrag zu W*lfgang bei o.g. Link.
Silke S.am 28.10.2014 | 08:57
1.) § 5 VAHRG ist für diejenigen, die auf Grund eines vor dem 01.09.2009 durchgeführten Versorgungsausgleich (=VAG) einen Malus (=Abschlag) in Ihrer Rente haben. Ergo müssten Sie im Versorgungsausgleich den Bonus erhalten haben. Da Ihr Ex scheinbar bereits seine Rente bezieht, hat er nun die Möglichkeit, anstelle eine durch den VAG gekürzten Rente zu erhalten, Unterhalt an Sie zu leisten. Die Zahlung seiner ungekürzten Rente setzt u.a. voraus, dass Sie (mit dem Bonus) noch keine Rente beziehen. Wenn Sie nun in Rente gehen, erhalten Sie in Ihrer Rente zuzätzlich den Bonus und er den Abschlag. Der Unterhaltszahlung nach § 5 VAHRG endet. Ihr Bonus müsste auch in der Rentenauskunft bereits enthalten sein -> siehe ANLAGE 5 Leider finde ich in der Anlage 5 nicht den Bonus? Wie wird der gekennzeichnet? Vielleicht finde ich den dann? - Nichtsdestotrotz - im voraus - Danke für Ihre Mühe -
W*lfgangam 28.10.2014 | 21:35
Zitat von Silke S. anzeigenausblenden
Hallo Silke S. in der Rentenauskunft finden sich die Abschläge/Zuschläge auch in der Anlage 6/Zusammensetzung aller Entgeltpunkte ...da sind alle Punkte nach 'Entstehungsart' noch mal gelistet. Und jede Rentenauskunft/Renteninformation, die Sie bekommen, enthält nach wie vor den Zuschlag aus seiner Rente in den aktuellen Prognosen, auch wenn er aktuell wegen Unterhaltszahlungen mehr Rente erhält, als ihm bei Ihrem Rentenbeginn zusteht. Ihre Rente wird deswegen bei Beginn nicht höher. Mütterrente - gute Frage, lange nicht gehört ;-) Rein rechtlich steht ihm der Bonus aus max. 3 x 28,60 zur Hälfte zu, was er allerdings nur im Wege einer Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht beantragen müsste/erhält. Dass das für Ihn ein Ritt auf der Klinge werden kann: Matze72 und Experte/in haben Ihnen schon die richtige Antwort/auch Links gegeben ...eijeihjeiup, da mag er hinterher vielleicht nicht ganz der Tiefjodelnde sein (Betriebsrentenansprüche und Neuberechnung!) - wenn/falls er das Abänderungsverfahren einleitet, können Sie nichts dagegen machen. Mit den neuen Berechnungen die nächste Beratungsstelle aufsuchen und erklären lassen wäre der nächste Rat. Gruß w.
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