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Experten-Antwort

versorgungsausgleich angestellte zum tierarzt

von Maas05.11.2016 | 20:48
1107 Ansichten
3 Antworten

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guten tag formalitäten zum zeitraum sind bekannt ( standesamt - zustellung der scheidung) a) ich = kauf. angestellte (gesetzl. rentenversichert) b) ex = tierarzt - angestellt ( renten versichert über eine ......) er bekommt von a) 50 % der in dieser zeit erwirtschafteten rentenpunkte gibt es bei b) ein andres system ? und wie kann man die miteinander verrechnen ? danek für ihre hilfe

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 07.11.2016 | 11:18

Guten Tag Frau Maas,

während des Scheidungsverfahrens wird beim Familiengericht regelmäßig ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei wird davon ausgegangen, dass die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte das Ergebnis gemeinschaftlicher Lebensleistung der Ehepartner sind, an denen bei Eheauflösung beide Partner in gleichem Umfang teilhaben sollen. Betroffen sind insbesondere Anrechte (Ehezeitanteile) aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständischen Versorgung, betrieblichen Altersversorgung sowie der privaten Alters und Invaliditätsversorgung.

Die einzelnen in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte der Ehegatten werden grundsätzlich systemintern zur Hälfte aufgeteilt (interne Teilung). Damit erwirbt der Ausgleichsberechtigte jeweils ein Anrecht in dem betroffenen Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen. Verfügen beide Ehegatten über gleichartige auszugleichende Anrechte beim selben Versorgungsträger (zum Beispiel bei der Deutschen Rentenversicherung), werden diese miteinander verrechnet. In der Rentenversicherung ergeben sich dadurch bei der Rentenberechnung beim Ausgleichsberechtigten Zuschläge beziehungsweise beim Ausgleichspflichtigen Abschläge an Entgeltpunkten.

In der Ehezeit erworbene Versorgungsanrechte können unter bestimmten Voraussetzungen auch extern geteilt werden. Dabei kommt es zu einem Wechsel des Versorgungssystems.

Für den ausgleichsberechtigten Ehepartner wird ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts außerhalb des Versorgungssystems, bei dem das auszugleichende Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehepartners besteht, begründet.

Für bestimmte Anrechte ist der Ausgleich durch die externe Teilung vorgeschrieben. Das gilt in erster Linie für Versorgungsanrechte von Beamten der Länder und Gemeinden, für die nach den gegenwärtigen gesetzlichen Regelungen ein Ausgleich durch die interne Teilung nicht möglich ist. Hier wird in Höhe des Ausgleichswerts (Hälfte des Ehezeitanteils der Beamtenversorgung) für den anderen Ehepartner ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. In der Versorgungsausgleichsentscheidung nennt das Familiengericht den Ausgleichswert als monatlichen Rentenbetrag, der auf das Ende der Ehezeit bezogen ist.

Bei anderen Anrechten (zum Beispiel betrieblichen oder privaten) kann die externe Teilung als mögliche Alternative zur internen Teilung vereinbart oder verlangt werden, sofern die Regelungen des jeweiligen Versorgungsträgers die externe Teilung zulassen:

Der ausgleichsberechtigte Ehepartner und der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehepartners können in einer Vereinbarung den Ausgleich durch externe Teilung bestimmen. Das kann für den ausgleichsberechtigten Ehepartner sinnvoll sein, weil er auf diese Weise zum Beispiel ein für ihn bereits bestehendes Versorgungsanrecht bei seinem Versorgungsträger aufstocken kann.

Der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehepartners kann auch ohne Zustimmung des Ausgleichsberechtigten eine externe Teilung verlangen, wenn der Wert des auszugleichenden Anrechts bestimmte Höchstgrenzen nicht übersteigt.

Bei dieser Form der externen Teilung hat der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehepartners an den Versorgungsträger des ausgleichsberechtigten Ehepartners (Zielversorgung) einen Kapitalbetrag zu zahlen, dessen Höhe das Familiengericht in der Entscheidung über den Versorgungsausgleich festlegt.

Der ausgleichsberechtigte Ehepartner kann die Zielversorgung im Vorfeld selbst wählen, sofern der Träger der Zielversorgung mit einer externen Teilung einverstanden ist. Daher muss der ausgleichsberechtigte Ehepartner beim Familiengericht eine entsprechende Einverständniserklärung vorlegen. Zielversorgungsträger kann auch die gesetzliche Rentenversicherung sein.

Wählt der ausgleichsberechtigte Ehepartner keinen Zielversorgungsträger aus, so erfolgt die externe Teilung entweder in der gesetzlichen Rentenversicherung oder –wenn betriebliche Versorgungsanrechte auszugleichen sind – in der hierfür eingerichteten Versorgungsausgleichskasse.

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre „Geschiedene: Ausgleich bei der Rente“. Diese finden Sie im Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/

01_broschueren/01_national/geschiedene_ausgleich_rente.html

Alternativ können Sie dafür auch im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs in der für Sie nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle die Unterstützung durch eine Beraterin / einen Berater in Anspruch nehmen.

Die nächstgelegene Beratungsmöglichkeit können Sie über das Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung ermitteln:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/

01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/

01_servicezentren_beratungsstellen_node.html

2 Antworten

KSCam 05.11.2016 | 21:24
Grundsätzlich wird jedes System für die Ehezeit hälftig geteilt. Sie bekommen daher später mal von der Ärzteversorgung auch die 50% der in der Ehe dort erworbenen Ansprüchen. (Wenn dort ein Ausgleich nicht vorgesehen sein sollte muss sich der Richter am Familiengericht etwas anderes einfallen lassen...)
W*lfgangam 05.11.2016 | 23:26
Hallo Maas, wenn eine Halbteilung im jeweiligen System nicht möglich ist (ich, also Sie, kommen nicht in die berufsständische Versorgung/Tierärzte rein), wird Sie das Amtsgericht fragen, wo seine/des EX zu teilenden Ansprüche hin sollen. Grundsätzliche Möglichkeiten: a) in Ihr Rentenkonto b) in die Versorgungsausgleichskasse https://www.va-kasse.de/ Die Leistungserwartungen im Alter dürften nahezu identisch sein - wenn/da Sie bereits ein Rentenkonto haben, wählen Sie a). Näheres erklärt Ihnen ihre Beratungsstelle vor Ort, die Sie bisher schon ins Scheidungsverfahren begleitet hat ;-) Gruß w.
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