Der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung setzt - neben der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen - voraus, dass der teilweise oder voll erwerbsgeminderte Versicherte
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat und
- vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
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Die nach § 52 SGB VI für den Bonus berechneten Wartezeitmonate kommen zu den von Ihrer geschiedenen Ehefrau selbst erworbenen Monate für die Wartezeit hinzu.
Für die Berechnung der auf die verschiedenen Wartezeiten anzurechnenden Monate sind die in Euro-/DM-Beträgen übertragenen/begründeten Rentenanwartschaften nach § 76 Abs. 4 SGB 6, für die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Rentenanwartschaften nach § 86 Abs. 1 SGB 6, in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung sind durch die Zahl 0,0313 (bis 31.12.2001: 0,0625), die Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung durch die Zahl 0,0234 (bis 31.12.2001: 0,0468) zu teilen.
Die Berechnung wird nach den Grundsätzen des § 121 Abs. 1 bis 3 SGB 6, gegebenenfalls getrennt für die allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung, durchgeführt.
Die sich ergebende volle Zahl stellt die Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich dar, die gegebenenfalls noch nach § 52 Abs. 1 Satz 2 SGB 6 zu begrenzen sind. Die Zahl der errechneten Wartezeitmonate darf zusammen mit den in der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit bereits vorhandenen Wartezeitmonaten die Zahl der Ehezeitmonate/Lebenspartnerschaftszeitmonate nicht übersteigen; jeder Kalendermonat kann nur einmal bei der Erfüllung der Wartezeit berücksichtigt werden.
Soweit im Versicherungskonto des Ausgleichsberechtigten Gutschriften/Entgeltpunkte aus mehreren Ausgleichsarten gespeichert sind, werden die Entgeltpunkte für die Berechnung der Wartezeitmonate zusammengerechnet.
Dies gilt jedoch nicht bei Gutschriften/Entgeltpunkten aus mehreren Ehen/Lebenspartnerschaften. Hier können wegen der gegebenenfalls vorzunehmenden Begrenzung die Entgeltpunkte nicht zusammengerechnet werden. Die Prüfung, ob die errechneten Monate nach § 52 Abs. 1 Satz 2 SGB 6 zu begrenzen sind, ist hier getrennt für jede Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit vorzunehmen. Soweit im Versicherungskonto des Ausgleichsberechtigten aus mehreren Ehen/Lebenspartnerschaften Gutschriften und Lastschriften vorhanden sind, erfolgt keine "Verrechnung".
Fehlende Wartezeitmonate sind nur aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten zu ermitteln.
Sollten bei der Speicherung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich vor dem 01.01.1992 Werteinheiten ermittelt worden sein, ist vorab eine entsprechende Umrechnung in Entgeltpunkte nach § 264 SGB 6 vorzunehmen.
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