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Versorgungsausgleich Anwartschaften Wartezeiterfüllung

von Obama15.03.2010 | 17:59
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3 Antworten

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Durch Versorgungsausgleich wurden der geschiedenen Ehepartnerin Rentenanwartschaften übertragen. Wenn nun die geschiedene Ehepartnerin erwerbsunfähig ist, stellt sich für mich die Frage, ab wann die Rente wg. Erwerbsunfähigkeit eintreten kann. Folgende Fakten: vor der Ehe hat die Ehefrau ca. 6 Jahre Rentenbeiträge(vers.-pflichtig) eingezahlt.Dann 23 Jahre + 4 Monate verheiratet. Wird hier zusammengerechnet? 6 Jahre + 23 Jahre+ 4 Monate = 29 Jahre+ 4 Monate, also fehlen noch zu der Erfülluung der Wartezeit von 35 Jahren insgesamt 5 Jahre + 8 Monate, bis ein Rentenanspruch gegeben ist? Während der Ehezeit wurden von der geschiedenen Ehefrau keinerlei Beiträge zur RV entrichtet. Wer kann mir helfen? Im Voraus vielen Dank!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Guten Tag Obama,

auf die ausführlichen Informationen von -_- sowie den Hinweisen von Wolfgang wird verwiesen.

Freundliche Grüße

2 Antworten

Wolfgangam 15.03.2010 | 19:45
Hallo Obama, > ab wann die Rente wg. Erwerbsunfähigkeit eintreten kann. Für die Rente wegen Erwerbsminderung (EM) reicht zwar die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren, jedoch muss die Frau VOR Eintritt der EM in den letzten 5 Jahren wenigstens 36 Monate 'eigene' Pflichtbeiträge haben. Die durch den Versorgungsausgleich erworbenen Wartezeitmonate zählen hier nicht mit (nur für allgemeine Wartezeit). Für die 35 Versicherungsjahre hingegen zählen die Zeiten aus dem Versorgungsausgleich - da rechnen Sie richtig. Mit gut 29 Jahren sollte sie sich daher überlegen/beraten lassen, wie sie bis zum 63. Lebensjahr (Altersrente an langjährig Versicherte nach, nach 35 Versicherungsjahren) auf die 35 Jahre kommen kann, ob sich ggf. auch nur freiwillige Beitragszahlungen rechnen würden, ob ein ggf. möglicher Mini-Job aufgestockt werden sollte. Dabei auch an einen evtl. 'vorzeitig' wegfallenden Unterhalt denken, wenn die Rente früher einsetzt. Gruß w. PS: Sollte die Frau schwerbehindert sein, könnte mit 35 Versicherungsjahren schon ab 60/62 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen einsetzen.
-_-am 15.03.2010 | 22:11
Der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung setzt - neben der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen - voraus, dass der teilweise oder voll erwerbsgeminderte Versicherte - in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat und - vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Die nach § 52 SGB VI für den Bonus berechneten Wartezeitmonate kommen zu den von Ihrer geschiedenen Ehefrau selbst erworbenen Monate für die Wartezeit hinzu. Für die Berechnung der auf die verschiedenen Wartezeiten anzurechnenden Monate sind die in Euro-/DM-Beträgen übertragenen/begründeten Rentenanwartschaften nach § 76 Abs. 4 SGB 6, für die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Rentenanwartschaften nach § 86 Abs. 1 SGB 6, in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung sind durch die Zahl 0,0313 (bis 31.12.2001: 0,0625), die Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung durch die Zahl 0,0234 (bis 31.12.2001: 0,0468) zu teilen. Die Berechnung wird nach den Grundsätzen des § 121 Abs. 1 bis 3 SGB 6, gegebenenfalls getrennt für die allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung, durchgeführt. Die sich ergebende volle Zahl stellt die Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich dar, die gegebenenfalls noch nach § 52 Abs. 1 Satz 2 SGB 6 zu begrenzen sind. Die Zahl der errechneten Wartezeitmonate darf zusammen mit den in der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit bereits vorhandenen Wartezeitmonaten die Zahl der Ehezeitmonate/Lebenspartnerschaftszeitmonate nicht übersteigen; jeder Kalendermonat kann nur einmal bei der Erfüllung der Wartezeit berücksichtigt werden. Soweit im Versicherungskonto des Ausgleichsberechtigten Gutschriften/Entgeltpunkte aus mehreren Ausgleichsarten gespeichert sind, werden die Entgeltpunkte für die Berechnung der Wartezeitmonate zusammengerechnet. Dies gilt jedoch nicht bei Gutschriften/Entgeltpunkten aus mehreren Ehen/Lebenspartnerschaften. Hier können wegen der gegebenenfalls vorzunehmenden Begrenzung die Entgeltpunkte nicht zusammengerechnet werden. Die Prüfung, ob die errechneten Monate nach § 52 Abs. 1 Satz 2 SGB 6 zu begrenzen sind, ist hier getrennt für jede Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit vorzunehmen. Soweit im Versicherungskonto des Ausgleichsberechtigten aus mehreren Ehen/Lebenspartnerschaften Gutschriften und Lastschriften vorhanden sind, erfolgt keine "Verrechnung". Fehlende Wartezeitmonate sind nur aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten zu ermitteln. Sollten bei der Speicherung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich vor dem 01.01.1992 Werteinheiten ermittelt worden sein, ist vorab eine entsprechende Umrechnung in Entgeltpunkte nach § 264 SGB 6 vorzunehmen. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Gt.do?f=G… http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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