Hallo Angelika,
Abänderungsentscheidungen, die nach dem Beginn einer Rente wirksam werden, wirken sich vom Beginn des Monats, der auf den Monat der entsprechenden Antragstellung beim Familiengericht folgt, auf die Rente der leistungsberechtigten Person aus. Also können sie nicht mit großen Nachzahlungen rechnen.
Zu beachten ist auch § 30 VersAusglG. Für den Fall, dass Ihr geschiedener Ehepartner bereits eine Leistung erhält. Aufgrund dieser Vorschrift werden die Renten der geschiedenen Ehegatten in unveränderter Höhe jedoch bis längstens zum Ende des Kalendermonats gezahlt, der dem Monat folgt, in dem der Rentenversicherungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Durch diese Befreiung von der Leistungspflicht für diese Übergangszeit soll verhindert werden, dass z.B. der Rentenversicherungsträger Leistungen doppelt erbringt.