Durch den Versorgungsausgleich sind vermutlich Rentenanwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden. Sie haben von Ihrem Rentenversicherungsträger sicherlich dazu eine Mitteilung erhalten.
Diese Rentenanwartschaften haben sich durch den Versorgungsausgleich vom Versorgungsschicksal Ihres Mannes gelöst, es spielt also für Ihren Anspruch keine Rolle, ob er Versorgung aus seiner Anwartschaft bezieht oder nicht. Die Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind für Sie nicht anwendbar, weil der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt werden konnte (siehe § 20 VersAuglG).
Sie erhalten den Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich, wenn Sie die persönlichen und wartezeitrechtlichen Voraussetzungen für die Rente erfüllen. Sofern Sie erwerbsgemindert sind, müssen Sie also die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dieser Rentenart(Wartezeit von 60 Monaten und sog. 3/5-Deckung) erfüllen. Das ist aber bei Beamt*innen regelmäßig nicht der Fall, so dass mit dem maßgeblichen Lebensalter eine Altersrente beansprucht werden kann (mit 60 Monaten Wartezeit ab der Regelaltersgrenze oder ggf. eine vorgezogene Altersrente mit 35 Jahren Wartezeit - steht alles in der Mitteilung zum Versorgungsausgleich).
Um diese Voraussetzungen aber ausdrücklich prüfen zu lassen, sollten Sie unbedingt bei Ihrem Rentenversicherungsträger vorsprechen. Dann können Sie auch ggf. einen Rentenantrag stellen.
Sofern danach HEUTE mangels Voraussetzungen keine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt werden kann, gelten in der Beamtenversorgung Regelungen, dass Ihnen aus dem Versorgungsausgleich evtl. ein Zuschlag bei den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten angerechnet wird, der praktisch dem Wartezeitzuschlag in der Rentenversicherung entspricht (siehe z.B. § 14a Abs. 1 BBeamtenVersG).
Um diesen Zuschlag zu erhalten, sprechen Sie bitte bei Ihrer Versorgungsdienstelle vor.
[Dieser Beitrag wurde 2mal bearbeitet, zuletzt am 29.03.2019, 13:53 Uhr]