Versorgungsausgleich bei bereits laufenden Rentenzahlungen

von
APF

Sehr geehrte Damen und Herrn!

Meine Frage lautet:

Wenn bei bereits laufender Altersrente ein Versorgungsausgleich erfolgt, so kann dieser Ausgleich in der Regel nicht bereits zum 1.1. des Folgemonats mit Rentenbescheid beschieden werden.

Das bedeutet:
Die Rentenzahlungen laufen zunächst unverändert einige Monate bis zum Erlass des geänderten Rentenbescheids weiter.

Was passiert mit den in der Zwischenzeit von der DRV "Überbezahlten" Renten?
Kommt ein rückwirkend geänderter Rentenbescheid mit Rückzahlungsforderung/Einbehalt bei der einen Partei?
Und korrespondierend ein Rentenbescheid mit einer "Erstattung" für Vormonate bei der anderen Partei?
Oder ergeht ein Rentenbescheid zu einem späteren Datum? Und die Parteien müssen im Nachhinein das "Zuviel-/Zuwenig Bezahlte" untereinander ausgleichen?

Freundliche Grüße
APF

von
-_-

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_100R5.1.1.2

Experten-Antwort

Um Ihre Frage bzgl. des Ausgleiches der Parteien untereinander zu beantworten:
Die Partei, deren Rente zu erhöhen ist, wird ab dem festgelegten Zeitpunkt erhöht, unabhängig davon, ob die Partei, deren Rente (ggf. auch nachträglich) zu mindern ist, aufgrund einer Rückforderung wegen der umzusetzenden Minderung noch überzahlte Rentenbeträge zurückzuzahlen hat. Ein direkter Ausgleich der Geldbeträge untereinander findet nicht statt.
Zur Ermittlung des Zeitpunktes der Rentenerhöhung bzw. der Rentenminderung ist der Tag des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung, die Zustellung der Mitteilung über den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung und das Datum des tatsächlichen Rentenbeginns maßgebend.
Daher können sich verschiedene Konstellationen ergeben.
Beziehen beispielsweise beide Parteien zum Zeitpunkt der Rechtskraft eine Rente, erfolgt die Minderung/Erhöhung mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die an den Rentenversicherungsträger gerichtete Mitteilung des Amtsgerichtes folgt:

Beispiel: Rechtskraftsmitteilung vom 31.01.; Eingang der Mitteilung beim Rentenversicherungsträger 01.02.:
Die Minderung/Erhöhung hat ab dem 01.04. zu erfolgen, da der Ausgleichsberechtigte gegen sich gelten lassen muss, dass die Rente des Ausgleichsverpflichteten bis zum Ablauf des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Rechtskraftmitteilung eingeht, ungemindert weitergezahlt wird.

von
HSV

das Beispiel ist nur teilweise richtig. SPÄTESTENS zum 01.04. MUSS die Rente des Ausgleichsberechtigten um den Zuschlag erhöht werden, unabhängig davon, ob die Kürzung beim Verpflichteten dann berücksichtigt wird oder nicht. Erfolgt die Kürzung bereits zum 01.03., wird selbstverständlich auch die Erhöhung zeitgleich erfolgen (§ 1587p BGB).
Die entgangene Erhöhung kann der Ausgleichsberechtigte auf zuvilrechtlichem Weg gegen den Ausgleichspflichtigen durchsetzen.

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