Beim Versorgungsausgleich werden Versorgungsansprüche, die die Ehepartner während der Ehezeit erworben haben, gleichmäßig zwischen Ihnen und Ihrer Ehefrau aufgeteilt. Dabei werden nicht nur die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt, sondern zum Beispiel auch betriebliche Altersrenten und private Rentenversicherungen. Die Entscheidung, in welcher Höhe und in welcher Form die erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen werden, trifft das Familiengericht. Die Rentenversicherungsträger müssen entsprechend Auskunft erteilen, welche Anwartschaften während der Ehezeit von 17 Jahren erworben wurden. Aufgrund von den Auskünften legt das Familiengericht den Versorgungsausgleich fest. Unter Umständen kommt bei Ihnen auch eine Kürzung der Erwerbsminderungsrente in Betracht. Die Höhe kann jedoch nicht pauschal festgestellt werden.