Hallo Thomas – t2711,
Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem vollendeten 60. Lebensjahr werden - unabhängig vom Versorgungsausgleich - grundsätzlich als Zurechnungszeit gewertet. Bei der Berechnung für den Versorgungsausgleich wird diese Zeit für den Rentenbezieher dann als Anrechnungszeit berücksichtigt.
Vereinfacht ausgedrückt erhält jeder Monat, der mit einer solchen (beitragsfreien) Zeit belegt ist, einen individuellen Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Beitragsleistung Ihrer Frau während ihres gesamten Versicherungslebens ergibt.
Die Zeit des Krankengeldbezugs wird ohnehin eine Pflichtbeitragszeit sein, so dass hier die entsprechende Beitragszahlung berücksichtigt wird.
Somit werden sowohl die Zeit der Krankengeldzahlung, als auch die Zeit des Erwerbsminderungsrentenbezugs für die Errechnung der Rentenanwartschaften, die in der Ehezeit erworben wurden, berücksichtigt. Der Ausgleich von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (interne Teilung) erfolgt letztlich aus allen in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften. Somit ist entscheidend für die Frage, welcher Ehegatte Anwartschaften an den anderen Ehegatten abgeben muss, wie hoch die Gesamtanwartschaften sind, die auf beiden Seiten in der Ehezeit erworben wurden.
Diese Frage wird im Rahmen des VAG durch das Familiengericht geklärt, nachdem die beteiligten Renten- und ggf. weitere Versorgungsträger entsprechende Auskünfte erteilt haben. Eine Abschrift dieser Auskünfte erhalten die Ehegatten in diesem Zusammenhang in aller Regel von den Versorgungsträgern.