Hallo F. Vieho,
über einen Verzicht / Teilverzicht des Versorgungsausgleiches kann nur das zuständige Familiengericht entscheiden.
Die in der Rentenversicherung zu begründenden Anwartschaften sind zum Zeitpunkt der Ehescheidung wertgleich. Hierbei handelt es sich um eine dynamische Rentenanwartschaft. In welcher Form sich die Dynamik im Verhältnis zu den Pensionsansprüchen künftig unterscheidet, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden.
Es besteht die Möglichkeit, dass Sie später Ihre Pension schon erhalten, die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung aber erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen kann. In diesem Fall können Sie im Rahmen der §§ 35, 36 Versorgungsausgleichsgesetz einen sogenannten Anpassungsantrag bei Ihrer Zahlstelle der Pension stellen. Hierbei würde die Pension ggfls bis zum Rentenbeginn der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ungekürzt ausgezahlt.