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Versorgungsausgleich bei Scheidung

von hjh06.02.2008 | 21:30
1110 Ansichten
4 Antworten

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Wenn im Fall der Scheidung einer sehr langjährigen Ehe ein Partner bis dato keine oder fast keine Rentenzahlungen für sich geleistet hat, erwirbt er dann aus dem Versorgungsausgleich einen realistischen Anspruch auf Altersrente?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wenn ein Ehepartner gar keine rentenrechtliche Zeiten hat, kann er durch die Übertragung oder Begründung im Versorgungsausgleich einen Anspruch erhalten. Er benötigt trotzdem die Erfüllung der allg. Wartezeit von 60 KM, um diesen Anspruch zu erhalten. Aber wenn man mindestens ca. 50,- EUR übertragen bekommt ist die Wartezeit auch bereits erfüllt.

3 Antworten

Nixam 07.02.2008 | 06:40
Ja klar! Das genau ist das Problem(für Sie). :-( Beispiel: Ehezeit 01.01.2000 bis 31.12.2005 Ehemann erwirbt Rentenansprüche in Höhe von EUR 200,-- Ehefrau erwirbt Rentenansprüche in Höhe von EUR 0,00 Dann werden die EUR 200,-- des Ehemannes durch 2 geteilt: Also: Ehemann = EUR 100,-- Ehefrau = EUR 100,-- Übertragung aus Rentenkonto Ehemann Ihre Ehefrau hätte dann also durch die Ehe einen Anspruch auf monatliche Altersrente von EUR 100,--, wenn sie selbst in der Ehezeit KEINE BEITRÄGE gezahlt hat(und davor vielleicht auch überhaupt nichts eingezahlt hat;bei frühen Ehen mit Beginn in jungen Jahren durchaus üblich. Das ist die Rechtslage, so sehr es auch schmerzen mag. Anderes Beispiel: Ehezeit 01.01.2000 bis 31.12.2005 Ehefrau bekommt ein Kind Rentenanspruch hieraus EUR 25,-- monatlich(Kindererziehungszeit) Dann geht das so: EUR 200,-- Ehemann minus EUR 25,-- Ehefrau = EUR 175,-- Differenz geteilt durch zwei = EUR 87,50 Rentenanspruch für jeden, also zu übertragen aus dem Rentenkonto des Mannes auf das Rentenkonto der Ehefrau. Machen Sie sich keine Sorgen! Es trifft jeden zweiten Deutschen in Deutschland. Gruss Nix
jensam 07.02.2008 | 07:14
wo ist da ein problem? immerhin hat man ja ursprünglich mal geheiratet um füreinander einzustehen und zu sorgen, das ist nun die konsequenz daraus, nur weil man nicht mehr miteinander kann kann doch nicht der leistungsschwächere ehegatte bestraft werden.... man sollte da vielleicht auch die gründe sehen, warum einer keine (wie im beispiel) oder nur wenig anwartschaften hat.... in den meisten fällen wird wohl der nun pflichtige ehegatte auch davon profitiert haben.... es gibt ja auch den umgedrehten fall, dass die ehefrau abgeben muß....
Rosannaam 07.02.2008 | 12:07
Hallo Nix, woraus ersehen Sie denn, dass es sich bei dem Fragenden um den (später) Ausgleichtspflichtigen handelt? Wegen der Beileidsbekundungen. :-))) Kann sich doch auch um die Ausgl.Berechtigte handeln.
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