Versorgungsausgleich bei Unterhaltsverpflichtung

von
marion

Guten Tag,

ich konnte mehrfach nachlesen, dass der anlässlich der Scheidung durchgeführte VA Ausnahmen vorsieht, wenn der Ausgleichsverpflichtete (Ehemann) nach seinem Renteneintritt der geschiedenen Ehefrau weiterhin zum Unterhalt verpflichtet ist, da diese keine eigenen Einkünfte erzielt. Hierzu hätte ich gerne nähere Infos. Was muss konkret veranlasst werden, damit die Rente des Ehemannes nicht um den VA gekürzt ausgezahlt wird, solange er seiner geschiedenen Frau noch Unterhalt zahlen muss? Bedarf es hierzu lediglich eines Antrages an die Rentenversicherung oder muss bereits im Rahmen des Scheidungsverfahrens eine Klausel "eingebaut" werden?

Vielen Dank.
marion

von
bekiss

Diese Frage wird im Rentenantrag (R100) unter Pos. 10.5 bei der Antragstellung bereits abgeprüft.

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RE: Fragebogen zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 5 VAHRG

Beitrag von Experte, 28.03.2006, 10:52 Uhr

Nach § 5 VAHRG ist die Rente des Ausgleichsverpflichteten vorläufig nicht um den sich aus dem Versorgungsausgleich ergebenden Rentenabschlag zu kürzen, solange der Ausgleichsberechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Ausgleichsverpflichteten einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Ausgleichsverpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Rente/Versorgung außer Stande ist. Auf eine bestimmte Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs kommt es dabei für § 5 VAHRG nicht an.
Ob ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht, bestimmt sich nach §§ 1569 ff BGB. Hiernach zählen zu den anzusetzenden Einkünften insbesondere auch Einkünfte aus Vermögen (z.B. Vermietung, Kapitalerträge etc.). So kann beispielsweise der Ausgleichsberechtigte Unterhalt nur so lange und so weit verlangen, wie er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen nicht selbst unterhalten kann (§ 1577 Abs. 1 BGB).

Experten-Antwort

Hallo, marion,

wichtig ist, das im Rahmen der Rentenantragstellung die entsprechenden Angaben gemacht werden, vorab muß der Ehemann nichts unternehmen. Den Ausführungen von bekiss ist nichts hinzuzufügen.

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