Diese Frage wird im Rentenantrag (R100) unter Pos. 10.5 bei der Antragstellung bereits abgeprüft.
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RE: Fragebogen zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 5 VAHRG
Beitrag von Experte, 28.03.2006, 10:52 Uhr
Nach § 5 VAHRG ist die Rente des Ausgleichsverpflichteten vorläufig nicht um den sich aus dem Versorgungsausgleich ergebenden Rentenabschlag zu kürzen, solange der Ausgleichsberechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Ausgleichsverpflichteten einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Ausgleichsverpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Rente/Versorgung außer Stande ist. Auf eine bestimmte Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs kommt es dabei für § 5 VAHRG nicht an.
Ob ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht, bestimmt sich nach §§ 1569 ff BGB. Hiernach zählen zu den anzusetzenden Einkünften insbesondere auch Einkünfte aus Vermögen (z.B. Vermietung, Kapitalerträge etc.). So kann beispielsweise der Ausgleichsberechtigte Unterhalt nur so lange und so weit verlangen, wie er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen nicht selbst unterhalten kann (§ 1577 Abs. 1 BGB).