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Versorgungsausgleich bei Wiederverheiratung

von marion25.06.2007 | 11:07
2288 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebe User und Experten, ich hätte gerne Auskunft über folgenden Sachverhalt: Die Rente des Ehemannes wurde aufgrund des Versorgungsausgleichs bislang nicht gekürzt, da er zum Zeitpunkt der Scheidung bereits Rente erhielt und seiner Exfrau Unterhalt zahlen muss. Diese Unterhaltsverpflichtung fällt nun weg, da die Exfrau neu heiratet. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob und ggfls. wann aufgrund des Versorgungsausgleichs noch eine Rentenkürzung des früheren Ehemannes vorgenommen wird. Die Exfrau wird erst nach ihrer Neuverheiratung selbst rentenberechtigt. Vielen Dank Marion aus Köln

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 26.06.2007 | 10:09

Den bisherigen Ausführungen ist zuzustimmen.

Beachten Sie in Ihrem Fall deshalb die Wirkungen des sogen. Rentnerprivilegs.

MfG

3 Antworten

???am 25.06.2007 | 11:18
Die Kürzung beim 1. Ehemann wird erst ab dem Zeitpunkt vorgenommen, ab dem die Frau einen Rentenanspruch hat. Dabei handelt es sich um das sog. Rentnerprivileg (§101 III SGB VII). Mit einem evtl. Unterhaltsanspruch hat das nichts zu tun. Der käme nur dann ins Spiel, wenn der Ehemann erst nach der Scheidung einen Rentenanspruch hätte und der Versorgungausgleich vorerst nicht berücksichtigt werden soll.
bekissam 25.06.2007 | 11:22
Solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist, wird die Versorgung des Verpflichteten nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die Begünstigung nach § 5 VaHRG entfällt ebenfalls, wenn die Unterhaltsverpflichtung des Ausgleichspflichtigen entfällt. Der Rentenbezieher ist verpflichtet, das dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.
bekissam 25.06.2007 | 11:33
Die Ausführungen zu § 101 Abs. 3 SGB VI von "???" treffen zu. "Wird nach Beginn der Rente eine Entscheidung des Familiengerichts über den Versor-gungsausgleich zu Lasten des Versicherten wirksam, wird die Rente oder eine unmittelbar an-schließende gleich hohe oder niedrigere Rente erst zu dem Zeitpunkt um einen Abschlag ver-ändert, zu dem bei einer Rente aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten ein Zuschlag berücksichtigt wird." In dem Fall ändert sich durch den Wegfall der Unterhaltspflicht nichts, weil keine Begünstigung nach § 5 VaHRG (Unterhaltsverpflichtung) vorliegt, sondern nach § 101 SGB VI (Rentnerprivileg).
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