Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

Versorgungsausgleich beim Tot des Ex-Mannes

von Becca11.09.2008 | 09:31
9498 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Hallo, 2001 wurde ich von meinem Ex-Mann geschieden. Bei dem Versorgungsausgleich bin ich diejenige, die Rentenpunkte an meinen Ex-Mann abgeben muß. Wir befinden uns beide nicht in Rente. Mein Ex-Mann hat Ende 2007 geheiratet und ist leider im Sommer 2008 verstorben. Nun stellt sich die Frage, ob ich irgendwas wegen dem Versorgungsausgleich unternehmen kann / muß. Erhält jetzt seine neue Frau meine Rentenanteile (Witwenrente), oder kann ich die Rentenanteile zurückfordern? Muß ich weiterhin Rentenpunkte abgeben? Ist meine Rente später nun trotzdem gekürzt? Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Härteregelung des § 4 VAHRG beseitigt nach dem Tod des Ausgleichsberechtigten (hier: Ihr früherer Ehemann) unter bestimmten Voraussetzungen die Auswirkungen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs auf die Rente aus der Versicherung des Ausgleichspflichtigen (hier: Sie selbst). Ihre Rente wäre dann nicht um den Abschlag an Entgeltpunkten, den Sie bei der Scheidung an Ihren früheren Ehemann abgeben mussten, zu kürzen, wenn aus der übertragenen Rentenanwartschaft

- keine Leistungen oder

- nur geringfügige Leistungen (= bis zu einem Grenzbetrag) gewährt worden sind.

Sofern entweder der Ausgleichsberechtigte oder seine Hinterbliebenen (= Witwe(r), Waisen) aus der übertragenen Rentenanwartschaft Leistungen erhalten haben, sind diese jedoch auf die sich ergebenden Erhöhungen anzurechnen.

Durch den sogenannten "Rückausgleich" nach § 4 VAHRG wird der Versorgungsausgleich aber nicht tatsächlich rückgängig gemacht; es werden nur die Auswirkungen auf die Rente des Ausgleichspflichtigen ausgesetzt.

In Ihrem Fall kann derzeit vermutlich aus folgenden Gründen nicht über § 4 VAHRG entschieden werden:

- Falls die Witwe Ihres früheren Ehemannes eine Witwenrente bezieht, kann der Grenzbetrag nicht geprüft werden.

- Sie beziehen derzeit keine Rente. Eine Antragstellung ist aber erst bei Entstehen eines Rentenanspruchs möglich, da § 4 VAHRG erst dort einsetzt, wo eine Rente berechnet wird. Der "Rückausgleich" ist daher erst bei der Rentenantragstellung geltend zu machen.

11 Antworten

Beccaam 11.09.2008 | 10:20
Vielen Dank für Ihre Antwort! Bedeutet dies, daß nur der bisherige Versorgungsausgleich in die Witwenrente übergeht, und ich ab sofort keinen Versorgungsausgleich mehr machen muß? Sprich: Sind jetzt alle Rentenpunkte wieder bei mir?
Rosannaam 11.09.2008 | 10:12
Hallo Becca, ich habe leider eine schlechte Nachricht für Sie: § 4 VAHRG Härteregelung beim Tod des Ausgleichsberechtigten greift hier leider nicht! Da aus der Versicherung Ihres verst. Ex-Mannes Witwenrente zu zahlen ist, kann der Versorgungsausgleich NICHT rückgängig gemacht werden. D.h., die Witwe erhält die Witwenrente einschließlich der von Ihnen übertragenen Versorgungsanwartschaften. MfG Rosanna.
Rosannaam 11.09.2008 | 10:18
Mir ist nachträglich noch etwas aufgefallen, und zwar, dass die 2. Ehe nicht mindestens 1 Jahr bestand! Es wäre deshalb in erster Linie zu prüfen, ob es sich um eine Witwenrente nach neuem Recht handelt UND, da die Ehe nicht mindestens 1 Jahr bestand, ob es sich evtl. um eine sog. "Versorgungsehe" handelte. Besteht z.B. für die Witwe aus diesem Grund kein Witwenrentenanspruch, wäre § 4 VAHRG zu prüfen. Ich empfehle Ihnen deshalb doch, vorsorglich einen formlosen Antrag nach § 4 VAHRG zu stellen (bei der DRV des Ex-Mannes). MfG Rosanna.
Wolfgangam 11.09.2008 | 10:17
> Da aus der Versicherung Ihres verst. Ex-Mannes Witwenrente zu zahlen ist, kann der Versorgungsausgleich NICHT rückgängig gemacht werden. Ersetzen wir das NICHT durch ein VORAUSSICHTLICH, dann stimmts. Wie war das mit der 2-Jahres-Regelung für Hinterbliebenenrentenausleistungen aus dem Versorgungsausgleich ? ;-) § 4 Abs. 2 VAHRG Gruß w.
Rosannaam 11.09.2008 | 10:27
Nein, eben nicht. Bitte beachten Sie meinen 2. Beitrag. Sofern ein Witwenrentenanspruch für die 2. Ehefrau ( = Witwe ) besteht, sind die anläßlich Ihrer Scheidung und des damals durchgeführten Versorgungsausgleiches von Ihrem Versicherungskonto übertragenen Entgeltpunkte FÜR IMMER WEG! D.h., die Witwe bekommt in diesem Fall die Witwenrente aus den Versicherungszeiten des verst. Ehemannes ZUZÜGLICH der von Ihnen übertragenen Anwartschaften (Entgeltpunkte). Sollte KEIN Witwenrentenanspruch bestehen, könnten Sie u.U. die Anwartschaften "zurückbekommen" (s. 2. Beitrag). MfG Rosanna. P.S. Einen neuen Versorgungsausgleich müssen Sie eh nicht machen. Ich verstehe Ihre Gedankengänge nicht so ganz. Der damals durchgeführte Versorgungsausgleich wurde bei der Scheidung mit Urteil des Familiengerichts verkündet und ist ja rechtskräftig...
Rosannaam 11.09.2008 | 10:36
Hallo Wolfgang, ja, stimmt schon. Ich dachte halt weiter: Bei einer kleinen Witwenrente nach neuem Recht bestünde zwar der Anspruch nur für 24 Monate; wenn die Witwe nicht wieder heiratet, hätte sie dann aber einen unbegrenzten Anspruch auf die große Witwenrente. Deswegen ist mein Beitrag so ausgefallen. Aber Ihr Hinweis ist schon okay. ;-)) MfG Rosanna.
Beccaam 11.09.2008 | 10:35
Hallo, ich habe mich glaube ich verkehrt ausgedrückt. Klar der Versorgungsausgleich ist rechtskräftig, aber ich befürchte ich verstehe das mit den Rentenpunkten noch nicht ganz: Werden die Rentenpunkte jährlich abgerechnet? Bzw. Habe ich jetzt wieder alle Rentenpunkte für mich? Sorry, aber ich bin in diesem Thema wirklich nicht sehr wissend! Vielen Dank für Ihre Antworten!
Wolfgangam 11.09.2008 | 11:12
Hallo Becca, die Punkte wurden Ihnen bereits nach Rechtskraft der Scheidung weggenommen und auf das Konto des Verstorbenen übertragen - das ist ein einmaliger Vorgang, die muss man nicht jährlich immer wieder wegnehmen. Jede Renteninformation, jede Rentenauskunft, die Sie bekommen, da ist schon Ihre 'gekürzte' Rente dargestellt. Beispiel: - Sie hatten vor Scheidung 40 Punkte - Sie mussten für die Ehe 5 abgeben - Sie haben nur noch 35 Punkte - weitere Punkte kommen durch nach der Ehe liegende Zeiten hinzu Gruß w.
Beccaam 11.09.2008 | 11:54
Vielen Dank für Ihre Antwort! Bedeutet das, daß die Witwe nun mehr Witwenrente erhält und ich dadurch später weniger? Mit diesem Rückausgleich würde mir dann meine Rente gewährt ohne Abzug durch den Versorgungsausgleich? Sorry, aber ich bin in diesem Thema nicht sehr firm. Mich überrollt alles ein wenig.
Rosannaam 11.09.2008 | 11:59
Also ich weiß so langsam keine Antwort mehr. Die bisher gemachten Ausführungen - auch die letzte von @Wolfgang - sind doch eigentlich wirklich aussagekräftig genug... Nochmal in Kurzfassung und wirklich laienhaft ausgedrückt: Erhält die Witwe eine Witwenrente, die den Grenzbetrag (s. Beitrag des Experten) ÜBERSTEIGT, haben Sie bei Ihrer eigenen Versichertenrente lebenslang die verminderten Entgeltpunkte und deshalb die verminderte Rente. Erhält die Witwe KEINE Witwenrente (aus den von mir im 2. Beitrag genannten Gründen), bekommen Sie bei Ihrer späteren EIGENEN Rente EVENTUELL die früher "abgegebenen" EP wieder dazu, ( @Wolfgang, ist jetzt wirklich laienhaft ausgedrückt!!! ) also keine um den Versorgungsausgleich geminderten Entgeltpunkte... Ist´s jetzt klar?
Wolfgangam 11.09.2008 | 12:57
Hallo Becca, lösen Sie sich davon, dass die Witwe irgendetwas dafür kann, das der Verstorbene neben seinen Arbeitsjahren auch Rentenansprüche aus IHRER früheren Ehe erworben hat. Ja, die Rente an die Witwe ist höher, weil Sie etwas abgeben mussten - dafür kann die Witwe aber nichts. Die Witwenrente hat eine Unterhaltsersatzfunktion, der Mann ist leider verstorben und somit kriegt sie, was der Mann hinterlassen hat -auch die höhere Rente eben. In Ausnahmefällen wird das rückgängig gemacht, dafür muss die Witwe mit der höheren Rente aber innerhalt von 2 Jahren selbst sterben - dann, und nur dann, wird Ihre gekürzte Rente wieder aufgestockt. Gruß w. Danke @Rosanne, manchmal muss man eben mit dem 10-Finger-System arbeiten :-) (Die @Experten-Antwort verschreckt ja noch Anwärter im 6. Semester ;-))
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026