Die Härteregelung des § 4 VAHRG beseitigt nach dem Tod des Ausgleichsberechtigten (hier: Ihr früherer Ehemann) unter bestimmten Voraussetzungen die Auswirkungen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs auf die Rente aus der Versicherung des Ausgleichspflichtigen (hier: Sie selbst). Ihre Rente wäre dann nicht um den Abschlag an Entgeltpunkten, den Sie bei der Scheidung an Ihren früheren Ehemann abgeben mussten, zu kürzen, wenn aus der übertragenen Rentenanwartschaft
- keine Leistungen oder
- nur geringfügige Leistungen (= bis zu einem Grenzbetrag) gewährt worden sind.
Sofern entweder der Ausgleichsberechtigte oder seine Hinterbliebenen (= Witwe(r), Waisen) aus der übertragenen Rentenanwartschaft Leistungen erhalten haben, sind diese jedoch auf die sich ergebenden Erhöhungen anzurechnen.
Durch den sogenannten "Rückausgleich" nach § 4 VAHRG wird der Versorgungsausgleich aber nicht tatsächlich rückgängig gemacht; es werden nur die Auswirkungen auf die Rente des Ausgleichspflichtigen ausgesetzt.
In Ihrem Fall kann derzeit vermutlich aus folgenden Gründen nicht über § 4 VAHRG entschieden werden:
- Falls die Witwe Ihres früheren Ehemannes eine Witwenrente bezieht, kann der Grenzbetrag nicht geprüft werden.
- Sie beziehen derzeit keine Rente. Eine Antragstellung ist aber erst bei Entstehen eines Rentenanspruchs möglich, da § 4 VAHRG erst dort einsetzt, wo eine Rente berechnet wird. Der "Rückausgleich" ist daher erst bei der Rentenantragstellung geltend zu machen.