Hallo Herr Hase,
natürlich entscheidet das Familiengericht insgesamt und in letzter Instanz. Vorgelagert ist die Anfrage/Auskunft an den Rententräger zum Versorgungsausgleich, also der Anfrage zu den in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften (hier:der Mann also keine, die Frau Anwartschaften in Höhe von x Entgeltpunkten).
Die Herangehensweise ist gesetzlich definiert. Derjenige der mehr in der Ehe erworben hat, muss von seinem "mehr" die Hälfte abgegeben. Auf der Seite des nicht mehr arbeitender Altersrentner sind keine Anwartschaften entstanden. Damit ist der logische Rückschluss, dass die Frau, sofern sie alleinig berufstätig ist, die Hälfte, ihrer in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften abgeben müsste.