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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich

von Gabriele 64307.10.2010 | 14:33
1751 Ansichten
4 Antworten

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wie frei ist man im Falle einer Scheidung bei der Gestaltung des Versorgungsausgleichs- Kann man beispielsweise die gesetzliche Rente im Verhältnis 55 zu 45 aufteilen und die übrigen (VBL und Privatvorsorge) beliebig? Was passiert mit meinem Rentenanteil, wenn mein Mann Rente bezieht, ich aber noch nicht (er ist 4 Jahre älter)? Wie ändert sich der Rentenanspruch, wenn einer von uns beiden stirbt? Schon jetzt vielen Dank für eventuelle Antworten!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gabriele 643,

im Rahmen des Versorgungsausgleiches anlässlich einer Scheidung werden die Anwartschaften zur Altersvorsorge aus den einzelnen Versorgungssystemen gegenüber gestellt. Die Hälfte der Differenz wird dem anderen Ehepartner, der im jeweiligen System geringere Anwartschaften erworben hat, übertragen.

Eine Quotelung, wie von Ihnen vorgeschlagen, kann also nicht erfolgen.

Sollte Ihr Mann früher Rente beziehen als Sie, werden die Auswirkungen des Versorgungsausgleiches sofort berücksichtigt, sobald das Urteil des Familiengerichtes rechtskräftig ist.

Sofern einer der beiden Ehepartner verstirbt, muss vom Rentenversicherungsträger individuell geprüft werden, ob sich Konsequenzen auf die Rentenzahlung des überlebenden Partners ergeben.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

-_-am 08.10.2010 | 00:25
Zu den Möglichkeiten der Parteienvereinbarung über den Versorgungsausgleich informiert dieses Forum nicht. Lassen Sie sich ggf. von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten. Gesetzliche Grundlage: http://bundesrecht.juris.de/versausglg/ z. B.: http://bundesrecht.juris.de/versausglg/__6.html http://bundesrecht.juris.de/versausglg/__7.html http://bundesrecht.juris.de/versausglg/__8.html Der Versorgungsausgleich wird entsprechend der Entscheidung des Familiengerichts bei Eintritt der Rechtskraft wirksam. Der unterschiedliche Zeitpunkt des Leistungsbeginns der Ehepartner spielt für den Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Rolle. Im Fall des Todes des Ausgleichsberechtigten kann eine Anpassung nach § 37 Versorgungsausgleichsgesetz beim Rentenversicherungsträger beantragt werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
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