Hallo Emily Koehl,
nach dem seit dem 1.9.2009 gültigen Versorgungsausgleichsrecht wird jedes Anrecht einzeln ausgeglichen. Dies bedeutet:
1. Für den Ehemann wird zur Ermittlung des Ehezeitanteils eine fiktive Altersrente berechnet. Die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte muss er an die Ehefrau abgeben.
2. Bei der Ehefrau wird der Ehezeitanteil unter Berücksichtigung der gezahlten EU-Rente ermittelt. Die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte muss sie an den Ehemann abgeben.
3. Beim zuständigen Rentenversicherungsträger werden dann jeweils Abschlag und Zuschlag an Entgeltpunkten verrechnet, d. h. bei einer Leistung wird nur die Differenz berücksichtigt.
4. Der Anspruch auf Betriebsrente des Ehemannes wird grundsätzlich innerhalb der Betriebsrente ausgeglichen. Ggf. ist auch eine externe Teilung in der Rentenversicherung möglich. Dies muss aber im Einzelfall geprüft werden und sollte mit dem Rechtsanwalt besprochen werden.
Des Weiteren kann die Rente der Ehefrau ab dem Folgemonat der Rechtskraft des Beschlusses über den Versorgungsausgleich um einen eventuellen Zuschlag erhöht werden.
Ob das abgefundene Anrecht aus der Betriebsrente der Ehefrau beim Versorgungsausgleich berücksichtigt wird, kann ich Ihnen leider nicht sagen. Bitte klären Sie diese Frage mit dem Versorgungsträger der Betriebsrente.