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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich - ein Ehepartner ist bereits EU-Rentner

von Emily Koehl23.02.2015 | 10:52
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2 Antworten

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Guten Tag! Folgender Fall im Bekanntenkreis, wo ich wegen allgemeiner Zerrüttung mit Information zu helfen versuche: Ein Ehemann ist in einem Angestelltenverhältnis, er hat sich Ansprüche aus der gesetzlichen Rente und einer Betriebsrente erarbeitet. Seine Ehefrau war bis zum Eintritt ihrer Erwerbsunfähigkeit ebenfalls in einem Angestelltenverhältnis und erhält seit x Jahren (x>12) eine kleine gesetzliche EU-Rente. Ihre Ansprüche aus der Betriebsrente wurden mit einer Einmalzahlung abgegolten, da diese zu gering für eine monatliche Zahlung der Betriebsrente waren. Fragen: Wie berechnet man den Ausgleich der Entgeltpunkte - trotz EU-Rente der Ehefrau einfach addieren, durch 2 teilen, die Differenz zum Ist-Wert wird durch Übertrag ausgeglichen? Wird die Einmalzahlung der Betriebsrente der Ehefrau über den Zugewinnausgleich verrechnet, oder wird sie in irgendeiner Form mit der Betriebsrente des Ehemannes ausgeglichen (gleicher Betriebsrentenversicherung)? Würde der Ausgleich der Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht sofort zu einer Erhöhung der EU-Rente der Ehefrau führen, da sie ja bereits eine Rente erhält? Vielen Dank und freundliche Grüße.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Emily Koehl,

nach dem seit dem 1.9.2009 gültigen Versorgungsausgleichsrecht wird jedes Anrecht einzeln ausgeglichen. Dies bedeutet:

1. Für den Ehemann wird zur Ermittlung des Ehezeitanteils eine fiktive Altersrente berechnet. Die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte muss er an die Ehefrau abgeben.

2. Bei der Ehefrau wird der Ehezeitanteil unter Berücksichtigung der gezahlten EU-Rente ermittelt. Die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte muss sie an den Ehemann abgeben.

3. Beim zuständigen Rentenversicherungsträger werden dann jeweils Abschlag und Zuschlag an Entgeltpunkten verrechnet, d. h. bei einer Leistung wird nur die Differenz berücksichtigt.

4. Der Anspruch auf Betriebsrente des Ehemannes wird grundsätzlich innerhalb der Betriebsrente ausgeglichen. Ggf. ist auch eine externe Teilung in der Rentenversicherung möglich. Dies muss aber im Einzelfall geprüft werden und sollte mit dem Rechtsanwalt besprochen werden.

Des Weiteren kann die Rente der Ehefrau ab dem Folgemonat der Rechtskraft des Beschlusses über den Versorgungsausgleich um einen eventuellen Zuschlag erhöht werden.

Ob das abgefundene Anrecht aus der Betriebsrente der Ehefrau beim Versorgungsausgleich berücksichtigt wird, kann ich Ihnen leider nicht sagen. Bitte klären Sie diese Frage mit dem Versorgungsträger der Betriebsrente.

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1 Antworten

Emily Koehlam 23.02.2015 | 13:48
Herzlichen Dank für diese Antwort!
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