Hallo Claudia Breuer,
beim Versorgungsausgleich werden die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte hälftig geteilt.
Das bedeutet, dass Sie bei einer Scheidung von Ihren während der Ehezeit erworbenen Rentenanrechten die Hälfte an Ihren Ehemann abgeben müssten. Sollte er umgekehrt während der Ehezeit wegen seines Rentenbezugs keine Rentenanrechte erworben haben, müsste er auch nichts abgeben.
Es könnte natürlich sein, dass Sie beide auch in anderen Versorgungssystemen Anrechte während der Ehezeit erworben haben. Diese wären dann auch hälftig zu teilen.
In Ausnahmefällen wird ein Versorgungsausgleich nach § 27 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) teilweise oder ganz ausgeschlossen, wenn er unbillig wäre. Die Entscheidung, ob ein solcher Härtefall vorliegt, trifft das Familiengericht. Sie sollten mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen, ob diese Regelung gegebenfalls für Sie in Betracht kommt.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung