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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich EM-Rente

von fragetante11.06.2012 | 18:53
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4 Antworten

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Guten Tag,ich beziehe seit 2007 EM-Rente und wurde bereits 2004 geschieden.Nun stand der Versorgungsausgleich an,die Kontenklärung ist erfolgt,ebenso die Teilung der Rentenpunkte.Es wird meinerseits wohl zu einer Minderung der Rente kommen,da ich quasi"Mehrverdiener"war.Muß ich ggf.in Bezug auf die Mitwirkungspflicht meinerseits gegenüber dem Rententräger noch irgendetwas beachten oder wird der neue Rentenverlauf/bescheid ganz automatisch nach der Rechtskräftigkeit des VSA abgeändert?Mfg,vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo fragetante,

prinzipiell müssen Sie zwar den Rentenversicherungsträger über alle Veränderungen in Kenntnis setzen, die zur Änderung der von Ihnen bezogenen Rente führen könnten (siehe auch Mitteilungspflichten im Rentenbescheid) – allerdings müssen Sie hier normalerweise nicht extra tätig werden, da das Gericht den Rentenversicherungsträger regelmäßig selbständig informiert. Dieser wird sich dann entsprechend an Sie wenden. Wenn Sie sicher gehen wollen, können Sie Ihren Rentenversicherungsträger jedoch auch selbst eine entsprechende Information zukommen lassen.

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3 Antworten

batrixam 11.06.2012 | 19:00
Sobald bei der RV die Rechtskraftmitteilung vom Gericht eingeht, erhalten Sie einen neuen Bescheid.
fragetanteam 11.06.2012 | 20:10
Vielen lieben Dank für die schnellen Antworten,dann werd ich lieber Nummer sicher gehen und den Rententräger informieren,nochmals vielen Dank
Uuuuupsam 11.06.2012 | 20:34
Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich ändert das Rechtsverhältnis des Versicherten zum Rentenversicherungsträger für die Zukunft, sie hat rechtsgestaltende Wirkung. Die Deutsche Rentenversicherung erhält daher als Verfahrensbeteiligte sowohl eine Ausfertigung des Beschlusses, als auch eine Mitteilung über den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Ihrerseits ist nichts zu veranlassen. Mit der Rechtskraft ist die Entscheidung durch die Deutsche Rentenversicherung auszuführen: – Daten des Versorgungsausgleichs im Konto speichern, – Mitteilung an den Versicherten über die Auswirkung des Versorgungsausgleichs, – gegebenenfalls Erhöhung/Minderung der Rente. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Ein entsprechendes Ablaufschema finden Sie unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Bezieht also die durch den Versorgungsausgleich belastete Person zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung bereits eine Rente, ist eine Erhöhung der Rente der ausgleichsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Schutzfrist des § 30 VersAusglG vorzunehmen. Das heißt, der Erhöhungsbeginn richtet sich nach dem Minderungsbeginn bei der belasteten Person und ist damit (spätestens) vom Ablauf des Monats an vorzunehmen, der dem Monat folgt, in dem die Rechtskraftmitteilung beim Rentenversicherungsträger eingegangen ist. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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