Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich ändert das Rechtsverhältnis des Versicherten zum Rentenversicherungsträger für die Zukunft, sie hat rechtsgestaltende Wirkung. Die Deutsche Rentenversicherung erhält daher als Verfahrensbeteiligte sowohl eine Ausfertigung des Beschlusses, als auch eine Mitteilung über den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.
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Ihrerseits ist nichts zu veranlassen. Mit der Rechtskraft ist die Entscheidung durch die Deutsche Rentenversicherung auszuführen:
– Daten des Versorgungsausgleichs im Konto speichern,
– Mitteilung an den Versicherten über die Auswirkung des Versorgungsausgleichs,
– gegebenenfalls Erhöhung/Minderung der Rente.
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Ein entsprechendes Ablaufschema finden Sie unter
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Bezieht also die durch den Versorgungsausgleich belastete Person zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung bereits eine Rente, ist eine Erhöhung der Rente der ausgleichsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Schutzfrist des § 30 VersAusglG vorzunehmen. Das heißt, der Erhöhungsbeginn richtet sich nach dem Minderungsbeginn bei der belasteten Person und ist damit (spätestens) vom Ablauf des Monats an vorzunehmen, der dem Monat folgt, in dem die Rechtskraftmitteilung beim Rentenversicherungsträger eingegangen ist.
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