Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenNach der Vorschrift der §§ 51 und 52 VersAusglG ergibt sich die Möglichkeit, gerichtliche Entscheidungen über den öffentl.-rechtlichen Versorgungsausgleich abzuändern, wenn die hälftige Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Anrechte infolge rechtlicher oder tatsächlicher Veränderungen nach der Erstentscheidung nicht mehr gegeben ist.
Die Abänderung einer Entscheidung über einen Versorgungsausgleich ist nur auf Antrag möglich, der beim Familiengericht zu stellen ist.
Der Antrag auf Abänderung ist frühestens 6 Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies aufgrund der Abänderung zu erwarten ist.
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