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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich falsch berechnet

von Leo23.10.2012 | 19:21
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3 Antworten

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Das Urteil des Familiengerichtes zum Versorgungsausgleich ist bestandskräftig und der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt. Nun stellte sich heraus, dass der Versorgungsausgleich falsch berechnet wurde. Wie und wann kann man ihn korrigiren lassen? ich hörte, das ginge erst, wenn man in Rente geht. Kann man trotzdem jetzt schon die Berichtigung beantragen, denn wer weiß, ob man in 20 Jahren dazu noch in der Lage ist? Bedarf es dazu eines Rechtsanwaltes?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 24.10.2012 | 12:03

Nach der Vorschrift der §§ 51 und 52 VersAusglG ergibt sich die Möglichkeit, gerichtliche Entscheidungen über den öffentl.-rechtlichen Versorgungsausgleich abzuändern, wenn die hälftige Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Anrechte infolge rechtlicher oder tatsächlicher Veränderungen nach der Erstentscheidung nicht mehr gegeben ist.

Die Abänderung einer Entscheidung über einen Versorgungsausgleich ist nur auf Antrag möglich, der beim Familiengericht zu stellen ist.

Der Antrag auf Abänderung ist frühestens 6 Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies aufgrund der Abänderung zu erwarten ist.

Die Entscheidung, ob Sie einen Rechtsanwalt einschalten möchten, obliegt Ihnen.

2 Antworten

Sozialröchler?am 23.10.2012 | 21:10
Zu Ihrer Frage kann man fast nichts sagen, weil Sie das Wichtigste nicht erwähnen, nämlich welches Anrecht betroffen ist und wo die Ursache der angeblich falschen Berechnung des Versorgungsausgleichs liegt. Die Abänderung nach den §§ 51 und 52 VersAusglG ersetzt neben der Abänderung nach §§ 225 und 226 FamFG die bis zum 31.08.2009 geltende Regelung des § 10a VAHRG. Die funktionelle Zuständigkeit des Familiengerichts als Abteilung des Amtsgerichts ergibt sich aus § 23a Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i. V. m. § 111 Nr. 7 FamFG. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 218 FamFG. Der Abänderungsantrag ist beim Familiengericht zu stellen. Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger (§ 52 Abs. 1 VersAusglG i. V. m. § 226 Abs. 1 FamFG). Der Rentenversicherungsträger ist im Verfahren über die Abänderung zu beteiligen nach § 219 FamFG und hierbei auch verpflichtet, Auskünfte zu erteilen nach § 220 Abs. 4 FamFG. Die Versorgungsträger machen von ihrem Antragsrecht in aller Regel keinen Gebrauch. Es gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben eines Rentenversicherungsträgers, Beteiligte eines Gerichtsverfahrens dahin gehend zu beraten, wie sie das getroffene Urteil revidieren können. Eine individuelle Beratung erscheint auch aus tatsächlichen Gründen nicht möglich zu sein, da der Rentenversicherungsträger in aller Regel keine Kenntnis davon hat, in welcher Weise sich die Anwartschaften des anderen (früheren Ehegatten) entwickelt haben. Geht aus einer Anfrage eines Versicherten ein konkretes Beratungsbegehren hinsichtlich der Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hervor, so bleibt die Möglichkeit, den Versicherten allgemein über die Abänderung mit dem entsprechenden Merkblatt zu informieren. Ihre konkreten Fragen müssen Sie also an das zuständige Familiengericht oder Ihren Anwalt richten. Die Rentenversicherungsträger führen diesbezüglich keine Rechtsberatung durch. Ihre Aufgabe ist die Erteilung einer vom Familiengericht zu beantragen Anwartschaftsauskunft.
Pfandflaschenrentneram 24.10.2012 | 09:59
Das kenne ich. Scheidung, Versorgungsausgleich, 2 Kinder Unterhalt gezahlt, während Exe sich reichen Neumann geangelt hat. Exe hat ausgesorgt und ich lebe jetzt von Pfandflaschen, weil meine Rente so mickrig ist. Männerhassende BRD eben........... Pfandflaschenrentner
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