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Zur Experten-Antwort springenGuten Tag Herr Baumgart,
in diesem Fall könnten, wie bereits von rosebud angeführt, die §§ 35, 36 VerssAusglG zur Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person für Ihre zukünftige Ex-Ehefrau eine Lösung sein:
„...Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität
... erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt....“
Adressat dieses Antrages auf Anpassung müsste im Fall Ihrer zukünftigen Ex-Ehefrau die Versorgungsdienststelle sein, welche die Pension zahlt.
Dabei wäre zu beachten, dass die Anpassung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, wirkt.
Weitere Details bzw. die übrigen Sachverhalte, die im weiteren Verlauf bereits angesprochen wurden, sind Fragen des Familienrechts und sollten deshalb mit dem Anwalt/ der Anwältin geklärt werden.
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